Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem das Bauern-Krankenversicherungsgesetz geändert wird (9. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969,

BGBl. Nr. 449/1969, BGBl. Nr. 387/1970, BGBl.

Nr. 474/1971, BGBl. Nr. 34/1973, BGBl. Nr. 97/

1974 und BGBl. Nr. 778/1974 wird geändert wie folgt:

  1. § 1 hat zu lauten:

    „Geltungsbereich und Aufgaben

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Krankenversicherung der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Personen,

    ihrer mittätigen Angehörigen und der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung der Bauern.

    (2) Die Bauernkrankenversicherung trifft Vorsorge 1. für die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten (Durchführung von Jugendlichen-

    und Gesundenuntersuchungen);

  2. für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Mutterschaft und des Todes;

  3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;

  4. für die Früherfassung der für Maßnahmen der Rehabilitation in Betracht kommenden Personen

    (§ 96 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes).

    (3) Überdies können aus den Mitteln der Krankenversicherung Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit sowie außer den Jugendlichen-

    und Gesundenuntersuchungen (Abs. 2 Z. 1) noch weitergehende Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten gewährt werden.

    (4) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn hiedurch die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird."

  5. a) Im § 2 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck

    „(Rente)" durch den Ausdruck „(Übergangspension)"

    zu ersetzen.

    b) Im § 2 Abs. 2 erster und zweiter Satz ist der Betrag von 12000,— S jeweils durch den Betrag von 13000,— S zu ersetzen.

    c) Dem § 2 ist ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „(5) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Abs. 1 bis 4 handelt, stehen diesen Pflichtversicherten Personen gleich,

    denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach § 98 a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."

  6. a) § 3 Z. 1 lit. c hat zu lauten:

    „c) die Ehegattin einer als Sohn oder Schwiegersohn gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten Person auf Grund ihrer Beschäftigung im elterlichen oder schwiegerelterlichen Betrieb;"

    b) Im § 3 ist der Strichpunkt am Schluß der Z. 7 durch einen Beistrich zu ersetzen und nachstehendes anzufügen]

    „sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit

    überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten;"

  7. § 4 hat zu lauten;

    „Beginn und Ende der Pflichtversicherung

    § 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt:

  8. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;

  9. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten Personen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag, an dem der Pensionist den Pensionsbescheid erhält, wenn jedoch die Pension erst später anfällt, mit dem Tag des Anfalles der Pension;

  10. für die nach § 2 Abs. 4 als Pflichtversicherte geltenden Personen mit dem Tod des nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten;

  11. für die nach § 2 Abs. 5 pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung.

    Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes nach § 3

    beginnt die Pflichtversicherung mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag.

    (2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3

    begründet, und liegt kein Ausnahmegrund nach

    § 3 vor, so ist der Pensionswerber berechtigt,

    gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. Der Versicherungsträger hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Zuerkennung einer Pension (Übergangspension)

    wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tag beginnt,

    an dem der Pensionist die Bescheinigung beantragt hat. Die Bescheinigung ist dem Antragsteller zuzustellen. Die Entscheidung über die vorläufige Krankenversicherung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

    (3) Die Pflichtversicherung der im § 2 Abs. 1

    Z. 1 und 2 bezeichneten Personen erlischt mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen, die Pflichtversicherung der im § 2 Abs. 6 bezeichneten Personen erlischt mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung. Tritt ein Ausnahmegrund nach § 3

    ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem Tag des Eintrittes des Ausnahmegrundes.

    (4) Die Krankenversicherung der Pensionisten endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig eine Pension (Übergangspension)

    im Inland ausgezahlt wird. Die vorläufige Krankenversicherung

    (Abs. 2) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides."

    4 a. Im § 5 Abs. 2, 3 und 5 ist der Ausdruck

    „sechs Wochen" jeweils durch den Ausdruck

    „sechs Monaten" zu ersetzen.

  12. § 7 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger obliegenden Aufgaben ist er berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften

    1. Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,

    Erholungs- und Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung und b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.

    Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist. Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 95 bis 98 i des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 19

    Abs. 1 lit. a oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 31/1968, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 95 bis 98 i des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bezeichneten Aufgaben zu beteiligen."

  13. Dem § 10 ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „(4) Die Meldepflichten für die im § 2 Abs. 6

    genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt."

  14. § 15 letzter Satz wird aufgehoben.

  15. § 17 Abs. 4 hat zu lauten:

    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1978, die unter Bedachtnahme auf § 26 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes)

    vervielfachten Beträge.

    Der Beitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2

    Pflichtversicherten mit Ausnahme der Schwiegersöhne ermäßigt sich auf die Hälfte, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."

  16. a) Dem §...

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