Bundesgesetz vom 7. Juli 1965, mit dem das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz abgeändert wird (8. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,

BGBL Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960,

BGBl. Nr. 15/1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl.

Nr. 322/1963, BGBl. Nr. 303/1964 und BGBl.

Nr. 96/1965, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 2 Abs. 1 Z. 2 ist nach dem Ausdruck

    „Wahl- oder Stiefkinder" der Ausdruck „sowie die Schwiegersöhne" einzufügen.

  2. Im § 3 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als Z. 6 anzufügen:

    „6. Die Ehegattin einer als Schwiegersohn gemäß

    § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten Person."

  3. § 7 hat zu entfallen.

  4. Im § 11 Abs. 1 sind die Ausdrücke „beim Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung"

    und „dem Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung" durch den Ausdruck „der Krankenversicherungsanstalt der Bauern" zu ersetzen.

  5. § 12 hat zu entfallen.

  6. § 26 hat zu entfallen.

  7. § 131 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Das Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag des Bundesministeriums für Justiz über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung,

    die in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen nach § 96 Z. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,

    nach § 354 Z. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

    nach § 114 Z. 1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und nach § 99 Z. 1 und 2 des Bauern-

    Krankenversicherungsgesetzes verschieden entschieden worden sind, ein Gutachten zu beschließen."

  8. Im § 175 Abs. 2 ist der Ausdruck „Eine

    Ãœbergangsrente an die Witwe (den Witwer)"

    durch den Ausdruck „Eine Übergangsrente an Hinterbliebene" zu ersetzen.

  9. § 180 hat zu entfallen.

  10. § 181 Abs. 3 lit. d hat zu entfallen. Der Strichpunkt am Schluß der lit. c ist durch einen Punkt zu ersetzen.

    Artikel II Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels I Z. 8 rückwirkend mit...

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