Bundesgesetz vom 7. Juli 1965, mit dem das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz abgeändert wird (8. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,
BGBL Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960,
BGBl. Nr. 15/1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl.
Nr. 322/1963, BGBl. Nr. 303/1964 und BGBl.
Nr. 96/1965, wird abgeändert wie folgt:
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Im § 2 Abs. 1 Z. 2 ist nach dem Ausdruck
„Wahl- oder Stiefkinder" der Ausdruck „sowie die Schwiegersöhne" einzufügen.
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Im § 3 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als Z. 6 anzufügen:
„6. Die Ehegattin einer als Schwiegersohn gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten Person."
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§ 7 hat zu entfallen.
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Im § 11 Abs. 1 sind die Ausdrücke „beim Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung"
und „dem Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung" durch den Ausdruck „der Krankenversicherungsanstalt der Bauern" zu ersetzen.
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§ 12 hat zu entfallen.
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§ 26 hat zu entfallen.
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§ 131 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Das Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag des Bundesministeriums für Justiz über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung,
die in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen nach § 96 Z. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,
nach § 354 Z. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
nach § 114 Z. 1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und nach § 99 Z. 1 und 2 des Bauern-
Krankenversicherungsgesetzes verschieden entschieden worden sind, ein Gutachten zu beschließen."
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Im § 175 Abs. 2 ist der Ausdruck „Eine
Ãœbergangsrente an die Witwe (den Witwer)"
durch den Ausdruck „Eine Übergangsrente an Hinterbliebene" zu ersetzen.
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§ 180 hat zu entfallen.
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§ 181 Abs. 3 lit. d hat zu entfallen. Der Strichpunkt am Schluß der lit. c ist durch einen Punkt zu ersetzen.
Artikel II Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels I Z. 8 rückwirkend mit...
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