Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Mutterschutzgesetz 1979 und das Eltern-Karenzurlaubsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 12/1992, wird wie folgt geändert:

  1. Im Art. III Abs. 2 wird die Zitierung „70, 77," durch die Zitierung „70, 76 b, 77 und" ersetzt.

    1  a. § 9 a Abs. 6 und 7 lautet:

    „(6) Während der Zuteilung hat der Richteramtsanwärter die Vertretungsbefugnis eines substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärters (§ 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868). Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem Richteramtsanwärter eine Urkunde auszustellen, wonach dieser für die Dauer der Zuteilung gemäß § 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung vertretungsbefugt ist (große Legitimationsurkunde)..

    (7) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung (§ 21 a der Rechtsanwaltsordnung) mitzuversichern."

  2. Im § 9 a Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    „Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach § 76 a oder mit Teilauslastung nach § 15 c des Mutterschutzgesetzes 1979 — MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes — EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, beide in der jeweils geltenden Fassung, ist von den gemäß § 76 d Abs. 1 halbierten Ansätzen auszugehen."

    2 a. § 9 b lautet:

    „Ausbildung beim Notar

    § 9 b. (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9 a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf § 21 a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf § 22 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten.

    (2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden."

  3.   § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem § 13 wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung nach § 76 a oder einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem EKUG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 9 Abs. 4 festgelegten Mindest-  und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur zur Hälfte."

  4.   Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) An den in Abs. 1 bis 3 aufgezählten Veranstaltungen haben auch Richteramtsanwärter mit Herabsetzung der Auslastung oder mit Teilauslastung teilzunehmen. Soweit die Teilnahme an diesen Veranstaltungen die auf Grund der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung vorgesehene dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters übersteigt, hat innerhalb der nächsten zehn Wochen ein Ausgleich zu erfolgen."

  5.   § 21 Abs. 2 Satz 1 lautet:

    „Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen Prüfungsurlaub zum Selbststudium im Ausmaß von 30 Arbeitstagen."

  6.   Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Soweit das Selbststudium in die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung oder einer Teilauslastung fällt, erhöht sich der Anspruch auf die für das Selbststudium vorgesehene Zeit auf die doppelte Anzahl von Arbeitstagen."

  7.   § 63 Abs. 3 lautet:

    „(3) Dem Richter ist die Ausübung von Nebenbeschäftigungen untersagt, soweit das zeitliche Ausmaß oder die Zeit der Ausübung entweder eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte oder im Falle einer Herabsetzung der Auslastung, der Teilauslastung oder der Karenzierung zur Pflege eines behinderten Kindes dem Grunde für die Herabsetzung, Teilauslastung oder Karenzierung widerstreitet."

  8.     Dem   § 63 a   Abs. 2   wird   folgender   Satz angefügt:

    „Ebenso ist die Zustimmung der Dienstbehörde erforderlich, wenn die Nebentätigkeit während der Zeit einer Herabsetzung der Auslastung oder einer Teilauslastung ausgeübt werden soll."

  9.   Nach § 64 wird folgender § 64 a eingefügt:

    „Bekanntgabe des Besitzes eines Bescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

    § 64 a. Besitzt der Richter einen Bescheid nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, so hat er dies seiner Dienstbehörde bekanntzugeben."

  10.   § 75 Abs. 4 lautet:

    „(4) Für die...

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