Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung ? ODGVO)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6, 7, 15 Abs. 7, 19, 22 Abs. 1 und 2, 24 und 25 des Kesselgesetzes,

BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1992, und der §§ 9 Abs. 3, 10

Abs. 3, 17 Abs. 4 und 22 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte. ABl. Nr. L 138 vom 1. 6. 1999, S 20 bis 56 Â

(2) Diese Verordnung gilt 1. hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens für neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 4 Z 1;

  1. hinsichtlich der Neubewertung der Konformität für vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 4 Z 1, die den technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

    – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der geltenden Fassung genügen;

  2. hinsichtlich der wiederholten Verwendung und der wiederkehrenden Prüfung a) für die unter den Z 1 und Z 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte;

    b) für vorhandene Gasflaschen, die die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996 in der geltenden Fassung angeführten EWG-Richtlinien tragen.

    (3) Ortsbewegliche Druckgeräte, welche mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI (Π-Kennzeichnung)

    versehen sind, dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen und verwendet werden, wenn sie den Anforderungen 1. dieser Verordnung entsprechen oder 2. einer Rechtsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates unbeschadet der Bestimmungen des § 12

    entsprechen, mit welcher dieser die Richtlinie 1999/36/EG 1) in sein nationales Recht umgesetzt hat.

    (4) Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Beförderung oder Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte, welche keine Änderung der Beschaffenheit und der Konformitätsbewertung dieser Druckgeräte oder deren, während der Beförderung notwendigen Ausrüstungsteilen zur Folge haben, unberührt.

    Ausnahmen vom Geltungsbereich

    § 2. (1) Ortsbewegliche Druckgeräte, die nach den Übergangsbestimmungen des § 18 in Verkehr gebracht wurden oder bei denen keine Neubewertung gemäß § 9 vorgenommen wurde, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Für diese ortsbeweglichen Druckgeräte gilt die Versandbehälterverordnung 1996 in der geltenden Fassung.

    (2) Ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Drittstaaten in Einklang mit den Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b oder c des GGBG verwendet werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

    In Bezug genommene Rechtsvorschriften

    § 3. (1) Mit der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 sind die Richtlinien 1. 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S 1 bis 19,

  3. 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten  über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S 20 bis 47,

  4. 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S 48 bis 71,

    in das österreichische Recht umgesetzt worden.

    (2) Mit den Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG werden die Anlage der Richtlinien 94/55/EG ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 7 bis 13, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/47/EG (ABl.

    Nr. L 169 vom 5. 7. 1999, S 1) in der geltenden Fassung und 96/49/EG ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S 25 bis 30 und L 94 vom 31. 10. 1998, S 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/87/EG (ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 45) in der geltenden Fassung in das

    Österreichische Recht umgesetzt. Mit den Anlagen der Richtlinien werden die Anlagen des ADR ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und des RID RID = Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn  in den gemeinschaftlichen Rechtsbestand übernommen.

    Begriffsbestimmungen

    § 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „ortsbewegliches Druckgerät“

    a) Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter, Flaschenbündel) und b) Tanks, einschließlich Aufsetztanks, Tankcontainer (ortsbewegliche Tanks), Tanks von Eisenbahnkesselwagen,

    Tanks oder Gefäße von Batteriefahrzeugen oder Eisenbahnbatteriewagen und Tanks von Tankwagen,

    sofern diese Gefäße und Tanks für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 gemäß den technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG sowie für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe anderer Klassen gemäß  Anhang V  dieser Verordnung benutzt werden, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile.

    Unter den Begriff „ortsbewegliches Druckgerät“ fallen die angeführten Gerätearten und deren Ausrüstung auch dann, wenn sie für die Verwendung auf nicht öffentlichen Straßen und Schienenwegen bestimmt sind.

    Nicht unter die Begriffsbestimmungen dieser Ziffer fallen ca) Geräte, die den allgemeinen Ausnahmebestimmungen für kleine Mengen und für Sonderfälle gemäß den technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG unterliegen,

    cb) Aerosolbehälter (UN-Nummer 1950),

    cc) Flaschen für Atemschutzgeräte und cd) tragbare Feuerlöscher;

  5. „Kennzeichen“ das in § 11 vorgesehene Symbol;

  6. „Konformitätsbewertungsverfahren“ die in Anhang III Teil I festgelegten Verfahren;

  7. „Neubewertung der Konformität“ das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder des Besitzers im Nachhinein überprüft wird, ob bereits vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die vor der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung gemäß den §§ 17 und 18 in Betrieb genommen wurden, die einschlägigen technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG erfüllen;

  8. „benannte Stelle“ eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gemäß

    § 5 benannt wurde;

  9. „zugelassene Stelle“ eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gemäß § 6 benannt wurde;

  10. „Verwendung“ Befüllung, Lagerung, Entleerung und Wiederbefüllung;

  11. „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

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  12. „Bevollmächtigter in der Gemeinschaft“ auch Bevollmächtigte in einem Vertragsstaat des Abkommens

    über den Europäischen Wirtschaftsraum.

    Benannte Stellen

    § 5. (1) Benannte Stellen im Sinne dieser...

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