Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit welcher Verordnungen über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen geändert werden (4. ÖBB-Ü-VO-Novelle)

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Artikel 1

Änderung der 1. ÖBB-Ü-VO Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen

(1. ÖBB-Ü-VO), BGBl. Nr. 577/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2001

wird wie folgt geändert:

  1. Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „827 Millionen Schilling“ durch den Betrag „60,100 Millionen Euro“ ersetzt.

  2. Im § 1 wird der Titel „Keiner Achse zuordenbar (34 Millionen Schilling)“ durch den Titel „Keiner Achse zuordenbar (2,471 Millionen Euro)“ ersetzt.

  3. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „2,55 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „185,657 Millionen Euro“ ersetzt.

  4. Im § 2 werden unter dem Titel „Raum Wien“ der Betrag „0,79 Mrd. S“ durch den Betrag

    „57,470 Millionen Euro“, unter dem Titel „Liesing – Wiener Neustadt“ der Betrag „0,74 Mrd. S“ durch den Betrag „53,923 Millionen Euro“, unter dem Titel „St. Veit – Klagenfurt, zweigleisiger Ausbau“ der Betrag „0,51 Mrd. S“ durch den Betrag „37,354 Millionen Euro“, unter dem Titel „Park & ride-Anlagen und Parkdecks“ der Betrag „0,19 Mrd. S“ durch den Betrag „13,675 Millionen Euro“ und unter dem Titel

    „Lärmschutz Bestandsstrecken“ der Betrag  „0,32 Mrd. S“ durch den Betrag „23,236 Millionen Euro“

    ersetzt.

    Artikel 2

    Änderung der 2. ÖBB-Ü-VO Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen

    (2. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 23/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/1999

    wird wie folgt geändert:

  5. Im ersten Satz wird der Betrag „2,35 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „170,945 Millionen Euro“

    ersetzt.

  6. Es werden unter dem Titel „Arlbergachse“ der Betrag „6 Millionen Schilling“ durch den Betrag

    „0,436 Millionen Euro“, unter dem Titel „Donauachse“ der Betrag „160 Millionen Schilling“ durch den Betrag „11,626 Millionen Euro“, unter dem Titel „Pontebbana-Achse“ der Betrag „158 Millionen Schilling“ durch den Betrag „11,467 Millionen Euro“, unter...

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