Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996)

Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 Z 3, 6, 7 und 8, § 7a, § 7c Abs. 1, 2 und 3 und § 11 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996, sowie des § 8

Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 201/1996, wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

  1. ABSCHNITT Geltungsbereich und Grundsätze

    § 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland 1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt

    (Hersteller),

    1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen importiert (Importeur),

    2. Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben (Abpacker),

    3. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, Waren oder Güter in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels,

      in Verkehr bringt (Vertreiber) oder 5. Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert (Letztverbraucher).

      (2) Verpackungen sind so herzustellen und in Verkehr zu setzen, daß sie den grundsätzlichen Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.

      (3) Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration folgende Werte an Blei, Kadmium,

      Quecksilber und Chrom VI kumulativ übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig:

    4. 600 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1998;

    5. 250 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1999;

    6. 100 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 2001.

      Werden Ausnahmen gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt,

      die deren Verbindlichkeit zur Folge hat.

      (4) Andere Rechtsvorschriften, wonach Verpackungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen, bleiben durch diese Verordnung unberührt.

      Begriffsbestimmungen

      § 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand-

      oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.

      (2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten,

      Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren,

      oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.

      (3) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer,

      Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs-

      oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden. Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.

      (4) Umverpackungen sind – soweit sie nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen – Verpackungen wie Blister,

      Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.

      (5) Serviceverpackungen sind Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel,

      Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle befüllt werden.

      (6) Packstoffe im Sinne dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden:

    7. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;

    8. Glas;

    9. Holz;

    10. Keramik;

    11. Metalle;

    12. textile Faserstoffe;

    13. Kunststoffe;

    14. Materialverbunde;

    15. sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.

      (7) Als Großanfallstellen gelten Betriebsstätten, die im Register gemäß § 9 Abs. 1 eingetragen sind.

      (8) Unter Wiederverwendung ist eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen zu verstehen. Bei Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, hat 1. die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen, die nach Beschaffenheit der Verpackung technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist und 2. bei Anfall der Verpackung als Abfall eine Verwertung zu erfolgen.

      (9) Die stoffliche Verwertung von Verpackungen besteht in der Nutzung ihrer stofflichen Eigenschaften für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der Energiegewinnung.

      Eine Behandlung in Sortieranlagen ist keine Einbringung in eine Anlage zur stofflichen Verwertung im Sinne des § 10.

      (10) Thermische Verwertung ist die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung der Wärme.

      Jedenfalls sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

      1. die Einhaltung vorgegebener Emissionsstandards;

      2. die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Dioxin/Furan-Verbindungen von 0,1 ng TE/Nm³;

      3. keine Verschlechterung der Emissionsverhältnisse der Anlage;

      4. die Ressourcenschonung durch Ersatz von konventionellen Brennstoffen;

      5. eine optimale Nutzung des Energiegehaltes aller Einsatzstoffe und f) eine definierte Qualität aller Einsatzstoffe.

      Dadurch werden anlagenrechtliche Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, BGBl.

      Nr. 194/1994, idF BGBl. Nr. 201/1996, Berggesetz, BGBl. Nr. 259/1975, idF BGBl. Nr. 219/1996 und Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, idF BGBl. Nr. 185/1993, nicht berührt.

      (11) Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie im Inland erwerbsmäßig einer anderen Rechtsperson übergeben werden. Ein bloßes Transportieren im direkten Auftrag eines Vertreibers gilt nicht als Inverkehrbringen.

      Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen

      § 3. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 4 verpflichtet, Transportverpackungen sowie Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 2 Abs. 7) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transport- und Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10). Bei Transport-

      und Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gegliedert nach Packstoffen und Menge spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend der Anlage 3 zu melden.

      (2) Die Verpflichtung zur Rücknahme von Transportverpackungen gemäß Abs. 1 beschränkt sich auf jene Verpackungen, die von dem Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber in Verkehr gebracht wurden. Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später...

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