Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG) geändert wird

55. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001 und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wortfolge "zur Pensionsversicherung" durch die Wortfolge "zur gesetzlichen Sozialversicherung" und das Wort "Künstler" durch die Wortfolge "Künstlerinnen/Künstler" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 lautet:

"(1) Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft."

3. In § 2 Abs. 2 wird das Wort "Hochschulbildung" durch das Wort "Hochschulausbildung" ersetzt.

4. § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988, BGBl. Nr. 400."

5. In § 3 Abs. 1 werden das Wort "Künstlern" durch die Wortfolge "Künstlerinnen/Künstlern" und die Wortfolge"zur Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978," durch die Wortfolge "zur gesetzlichen Sozialversicherung" ersetzt.

6. § 3 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:

Auf die Bediensteten des Fonds findet das Angestelltengesetz Anwendung.

7. § 4 lautet:

"§ 4. Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und § 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sowie die Aufbringung der Mittel hiefür."

8. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge "den Bundeskanzler" durch die Wortfolge "die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur", in Z 2 die Wortfolge "den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen" durch die Wortfolge "die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz" und in Z 6 die Wortfolge "die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe" durch die Wortfolge "den Österreichischen Gewerkschaftsbund" ersetzt.

9. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge "der Bundeskanzler" durch die Wortfolge "die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur" ersetzt.

10. In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge "des Bundeskanzlers" durch die Wortfolge "der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur" und in Abs. 6 die Wortfolge "den Bundeskanzler" durch die Wortfolge "die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur" ersetzt.

11. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge "des Bundeskanzlers" durch die Wortfolge "der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur" und in Abs. 2 die Wortfolge "den Bundeskanzler" durch die Wortfolge "die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur" ersetzt.

12. In § 8 Abs. 5 Z 1, 4, 5, 10 lit. a bis c und in Abs. 6 wird die Wortfolge "den Bundeskanzler" durch die Wortfolge "die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur" sowie in Abs. 7 die Wortfolge "dem Bundeskanzler" durch die Wortfolge "der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur" ersetzt.

13. § 8 Abs. 5 Z 8 lautet:

"8. Erlassung und Änderungen der Geschäftsordnungen für die Kurien (§ 11) nach deren Anhörung;"

14. In § 9 Abs. 7 entfällt das Wort "schriftlich".

15. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge "vom Bundeskanzler" durch die Wortfolge "von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur" und in Abs. 2 die Wortfolge "den Bundeskanzler" durch die Wortfolge "die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur" ersetzt.

16. In § 11 Abs. 1, 2. Satz, wird nach der Wortfolge "eine Kurie für darstellende Kunst," die Wortfolge "eine Kurie für Filmkunst," und nach dem Wort "sowie" das Wort "je" eingefügt.

17. In § 11 Abs. 2 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Wortfolge "die...

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