Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Jahr 2010

122. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Jahr 2010

Auf Grund der §§ 4 bis 11 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates, ABl. Nr. L 321 vom 1.12.2008, S. 14, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. März 2013 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

1. ein Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
2. 25 Ar Erwerbsweinbaufläche;
3. 15 Ar intensiv genutzte Baumobstfläche oder 10 Ar intensiv genutzte Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Hopfen-, Blumen- oder Zierpflanzenfläche oder Reb-, Forst- oder Baumschulfläche;
4. ein Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);
5. Viehhaltung mit drei Rindern, fünf Schweinen, zehn Schafen oder zehn Ziegen oder mindestens 100 Stück Geflügel aller Art.

(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.

Stichtage, Referenzzeiträume

§ 3. (1) Als Stichtage gelten:

1. 1. April 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3.
2. 15. Mai 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.3.1. sowie Anlage II lit. A, Punkt 2., 3. und 5. bis 7. und
3. 31. Oktober 2010 hinsichtlich aller weiteren Erhebungsmerkmale.

(2) Als Referenzzeiträume gelten:

1. 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.3.2., 2., 5., 6. und 8., ausgenommen Punkt 8.3. und 8.8.1.,
2. 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 7., 8.3. und 8.8.1.,
3. das Kalenderjahr 2009 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II Punkt 8. und
4. das Kalenderjahr 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II Punkt 1., 4., 9. und 10 sowie hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2010 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist.

Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale laut Anlage I und Anlage II sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:

1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.1. und 2.9.1. durch Heranziehen von Statistikdaten,
2. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.3., 2.1. bis 2.9., 3.2. und 7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3.1., 3.3. bis 3.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit und
4. die übrigen Merkmale durch Befragung der statistischen Einheiten.

(2) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

§ 5. Für die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 7. Die Auskunftspflichtigen haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Die Angaben können jederzeit innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist direkt durch Auskunftserteilung bei der Gemeinde gemacht oder innerhalb von vier Wochen vom Auskunftspflichtigen selbst elektronisch in den Fragebogen eingetragen und der Bundesanstalt übermittelt werden.

Mitwirkungspflichten der Gemeinden

§ 8. (1) Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich eine statistische Einheit befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Abs. 2 verpflichtet.

(2) Die Gemeinden haben im Falle der direkten Auskunftserteilung bei der Gemeinde an der Erhebung mitzuwirken, indem vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane die Ergebnisse der mündlichen Befragung des Auskunftspflichtigen im Fragebogen elektronisch eintragen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum 31. März 2011 abzuschließen.

(3) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß § 9 bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 9. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt oder durch die Gemeinde verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

§ 10. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 11. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Datenübermittlung in das LFBIS

§ 12. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Kostenabfindung und Kostenersatz

§ 13. (1) Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Erhebung in Höhe von 5,70 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt im ersten Quartal des Jahres 2011 einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes in Höhe von 820.000,-- Euro.

Außerkrafttreten

§ 14. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Berlakovich

Anlage I

1. ALLGEMEINE MERKMALE
Stammdaten: Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, e-Mail-Adresse, Zweitadresse, Angaben zur verantwortlichen Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, e-Mail-Adresse)
1.1. Standort des Betriebs
1.1.1. Breitengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)
1.1.2. Längengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)
1.2. Rechtsform des Betriebs
1.3. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem
1.3.1. Besitzverhältnisse in Ar
Fläche im Eigentum insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
verpachtete Fläche insgesamt
verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
zugepachtete Fläche insgesamt
zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
bewirtschaftete Fläche insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche
1.3.2. Biologische Landwirtschaft
1.3.2.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bewirtschaftet wird
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