Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der statistische Erhebungen für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft angeordnet werden

Auf Grund des § 52 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 sowie hinsichtlich des § 12

  1. 2 auch auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und des Energielenkungsgesetzes,

BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/1998,

wird verordnet:

  1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand der Elektrizitätsstatistik

    § 1. (1) Im Bereich der Elektrizitätswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 11 zu veröffentlichen.

    (2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

  2. Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an elektrischer Energie (Betriebsstatistik);

  3. Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber und Erzeuger (Bestandsstatistik);

  4. Statistik über die erneuerbaren Energieträger gemäß § 40 ElWOG (Statistik über erneuerbare Energieträger);

  5. Statistik über die Kleinwasserkraft gemäß § 41 ElWOG (Kleinwasserkraftstatistik);

  6. Statistik über die Preise und Mengen von Ausgleichsenergie (Ausgleichsenergiestatistik);

  7. Statistik über Ausfälle im Netz (Ausfalls- und Störungsstatistik).

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „meldepflichtiges Unternehmen“

    1. Erzeuger,

    2. Bilanzgruppenverantwortliche,

    3. Regelzonenführer,

    4. Betreiber von Ãœbertragungsnetzen,

    5. Betreiber von Verteilernetzen,

    6. Stromhändler,

    7. Österreichische Bundesbahnen, sowie h) Bilanzgruppenkoordinatoren;

  8. „Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt;

  9. „öffentliches Netz“, ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz Nennfrequenz, zu dem gemäß § 17 ElWOG Netzzugang zu gewähren ist;

  10. „Österreichische Wirtschaftssystematik (ÖNACE)“ die österreichische Version der europäischen Wirtschaftsklassifikation NACE Rev.1;

  11. „Zählpunkt“ einen Punkt im Netzsystem, an dem eine Mess- bzw. Zähleinrichtung installiert ist;

  12. „Erhebungsstichtag“ jenen Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;

  13. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu erhebende Daten zu aggregieren sind;

  14. „Berichtsstichtag“ jenen Zeitpunkt, zu dem die Erhebungsperiode endet.

    (2) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  15. Wasserkraftwerke:

    1. Laufkraftwerke,

    2. Speicherkraftwerke,

    3. Pumpspeicherkraftwerke;

  16. Wärmekraftwerke:

    1. Kondensationskraftwerke,

    2. Gegendruckkraftwerke,

    3. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen,

    4. Verbrennungskraftmaschinen;

  17. Photovoltaik-Anlagen;

  18. Windkraftwerke;

  19. geothermische Anlagen;

  20. Biogasanlagen.

  21. Abschnitt Erhebungsmerkmale Tageserhebungen

    § 3. (1) Für den Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind Leistungswerte als Stundenmittelwerte sowie zugehörige Mengen an elektrischer Energie getrennt nach Ländern und Regelzonen überschreitenden Leitungen von Regelzonenführern zu erheben:

  22. Physikalische Stromimporte und -exporte aus Nachbarstaaten;

  23. Physikalischer Stromaustausch zwischen Regelzonen.

    (2) Für den Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind Leistungswerte als Stundenmittelwerte sowie zugehörige Mengen an elektrischer Energie für Übertragungsnetze zu erheben:

  24. Gesamte, in einer Regelzone aus den Netzebenen gemäß  § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG an unterlagerte Netze abgegebene und aus diesen Netzen bezogene Mengen an elektrischer Energie;

  25. Von direkt an den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG angeschlossenen Erzeugern eingespeiste und abgegebene (Pumpspeicherung) elektrische Energie unter Angabe der Kraftwerkstype

    (Wasser/Wärme).

    (3) Für die Ausgleichsenergiestatistik sind vom Bilanzgruppenkoordinator zu erheben:

  26. Die Menge der gesamten, viertelstündlich anfallenden Ausgleichsenergie pro Regelzone;

  27. Die Menge der gesamten, viertelstündlich anfallenden Ausgleichsenergie, getrennt nach Bilanzgruppen;

  28. Die viertelstündlichen Preise der Ausgleichsenergie.

    Monatliche Erhebungen

    § 4. Getrennt nach Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG, sind monatlich von den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenkoordinatoren zu erheben:

  29. Für Netzbetreiber:

    1. Gesamte eingespeiste Mengen elektrischer Energie (physikalisch), getrennt jeweils nach Kraftwerkstypen und eingesetzten Primärenergieträgern und Einspeisungen über Leitungen aus...

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