Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der statistische Erhebungen für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft angeordnet werden
Auf Grund des § 52 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 sowie hinsichtlich des § 12
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2 auch auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und des Energielenkungsgesetzes,
BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/1998,
wird verordnet:
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Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand der Elektrizitätsstatistik
§ 1. (1) Im Bereich der Elektrizitätswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 11 zu veröffentlichen.
(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:
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Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an elektrischer Energie (Betriebsstatistik);
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Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber und Erzeuger (Bestandsstatistik);
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Statistik über die erneuerbaren Energieträger gemäß § 40 ElWOG (Statistik über erneuerbare Energieträger);
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Statistik über die Kleinwasserkraft gemäß § 41 ElWOG (Kleinwasserkraftstatistik);
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Statistik über die Preise und Mengen von Ausgleichsenergie (Ausgleichsenergiestatistik);
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Statistik über Ausfälle im Netz (Ausfalls- und Störungsstatistik).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „meldepflichtiges Unternehmen“
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Erzeuger,
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Bilanzgruppenverantwortliche,
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Regelzonenführer,
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Betreiber von Ãœbertragungsnetzen,
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Betreiber von Verteilernetzen,
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Stromhändler,
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Österreichische Bundesbahnen, sowie h) Bilanzgruppenkoordinatoren;
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„Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt;
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„öffentliches Netz“, ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz Nennfrequenz, zu dem gemäß § 17 ElWOG Netzzugang zu gewähren ist;
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„Österreichische Wirtschaftssystematik (ÖNACE)“ die österreichische Version der europäischen Wirtschaftsklassifikation NACE Rev.1;
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„Zählpunkt“ einen Punkt im Netzsystem, an dem eine Mess- bzw. Zähleinrichtung installiert ist;
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„Erhebungsstichtag“ jenen Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
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„Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu erhebende Daten zu aggregieren sind;
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„Berichtsstichtag“ jenen Zeitpunkt, zu dem die Erhebungsperiode endet.
(2) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:
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Wasserkraftwerke:
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Laufkraftwerke,
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Speicherkraftwerke,
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Pumpspeicherkraftwerke;
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Wärmekraftwerke:
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Kondensationskraftwerke,
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Gegendruckkraftwerke,
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Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen,
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Verbrennungskraftmaschinen;
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Photovoltaik-Anlagen;
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Windkraftwerke;
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geothermische Anlagen;
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Biogasanlagen.
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Abschnitt Erhebungsmerkmale Tageserhebungen
§ 3. (1) Für den Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind Leistungswerte als Stundenmittelwerte sowie zugehörige Mengen an elektrischer Energie getrennt nach Ländern und Regelzonen überschreitenden Leitungen von Regelzonenführern zu erheben:
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Physikalische Stromimporte und -exporte aus Nachbarstaaten;
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Physikalischer Stromaustausch zwischen Regelzonen.
(2) Für den Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind Leistungswerte als Stundenmittelwerte sowie zugehörige Mengen an elektrischer Energie für Übertragungsnetze zu erheben:
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Gesamte, in einer Regelzone aus den Netzebenen gemäß  § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG an unterlagerte Netze abgegebene und aus diesen Netzen bezogene Mengen an elektrischer Energie;
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Von direkt an den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG angeschlossenen Erzeugern eingespeiste und abgegebene (Pumpspeicherung) elektrische Energie unter Angabe der Kraftwerkstype
(Wasser/Wärme).
(3) Für die Ausgleichsenergiestatistik sind vom Bilanzgruppenkoordinator zu erheben:
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Die Menge der gesamten, viertelstündlich anfallenden Ausgleichsenergie pro Regelzone;
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Die Menge der gesamten, viertelstündlich anfallenden Ausgleichsenergie, getrennt nach Bilanzgruppen;
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Die viertelstündlichen Preise der Ausgleichsenergie.
Monatliche Erhebungen
§ 4. Getrennt nach Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG, sind monatlich von den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenkoordinatoren zu erheben:
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Für Netzbetreiber:
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Gesamte eingespeiste Mengen elektrischer Energie (physikalisch), getrennt jeweils nach Kraftwerkstypen und eingesetzten Primärenergieträgern und Einspeisungen über Leitungen aus...
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