Bundesgesetz über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe (Akademien-Studiengesetz 1999 ? AStG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Teil Allgemeine Bestimmungen Planung hochschulischer Einrichtungen

    § 1. (1) Der Bund wird innerhalb von acht Jahren hochschulische Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer („Hochschule für pädagogische Berufe“) schaffen. An diesen Hochschulen sollen auch Angebote für die Ausbildung zum Lehrer in der Erwachsenenbildung und in anderen pädagogischen Aufgabenbereichen eingerichtet werden, soweit dies nicht Aufgabe der Universitäten ist. Die erforderlichen organisations- und studienrechtlichen Regelungen an diesen hochschulischen Einrichtungen sind entsprechend den für Hochschulen oder Universitäten üblichen Standards auszuführen.

    (2) Das Zusammenwirken von Forschung und Lehre ist sicherzustellen. Die Studienabschlüsse an diesen hochschulischen Einrichtungen sind akademische Grade. Im Falle der Einführung eines dreigliedrigen Studiensystems an Universitäten ist darauf zu achten, dass die Studienabschlüsse mit diesem System kompatible akademische Grade sind.

    (3) Auf die besondere Situation der Kirchen und Religionsgesellschaften ist Bedacht zu nehmen.

    (4) Die Beziehungen zur universitären Lehrerausbildung sind so zu gestalten, dass Synergien erzielt werden.

    (5) Die gesamte Neugestaltung wird unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit,

    Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und zumindest einer Kostenneutralität erfolgen.

    Evaluierungs- und Planungskommission

    § 2. (1) Zur Evaluierung der derzeitigen Pflichtschullehrerausbildung im Hinblick auf deren Weiterentwicklung und zur ehestmöglichen Erstellung eines Konzepts bezüglich der Schaffung hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer („Hochschulen für pädagogische Berufe“) wird beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine Evaluierungs- und Planungskommission eingerichtet.

    (2) Die Evaluierungs- und Planungskommission umfasst acht Mitglieder, von denen mindestens vier Frauen und mindestens vier durch eine Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin oder Universitätsdozent oder Universitätsdozentin im Sinne des Universitätsrechts oder durch eine gleichzuhaltende Qualifikation wissenschaftlich ausgewiesen sein müssen.

    (3) Die Mitglieder der Kommission werden bestellt:

  2. vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

  3. vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

    (4) Die Mitglieder der Kommission haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen, die oder der insbesondere die Sitzungen zu leiten hat.

    Die Mitglieder der Kommission treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann zur administrativen Unterstützung der Tätigkeiten der oder des Vorsitzenden und der Arbeit der Kommission eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.

    (5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat dem Nationalrat jährlich, basierend auf der Tätigkeit der Kommission, einen Bericht über die Fortschritte bezüglich der Schaffung hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer vorzulegen.

    Geltungsbereich

    § 3. Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten 1. Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und 2. Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

    BGBl. Nr. 175/1966,

    sowie für die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Institute im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.

    Begriffsbestimmungen

    § 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  4. unter Akademien alle vom Geltungsbereich (§ 3) umfassten Einrichtungen, wobei die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut als eine Akademie im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen sind;

  5. unter Studien alle Bildungsangebote an Akademien (Diplomstudien und Akademielehrgänge);

  6. unter Diplomstudien die in § 110, § 118 und § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie in § 21

    und § 28 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geregelten berufsqualifizierenden Studien (als Erstausbildungen oder als Aufbaustudien); sie schließen mit dem Diplomgrad ab;

  7. unter Diplomprüfungen die die Diplomstudien abschließenden Prüfungen;

  8. unter Akademielehrgängen alle Studien, die nicht Diplomstudien (Z 2) sind; darunter fallen insbesondere die der Fortbildung und der Weiterbildung dienenden Lehrveranstaltungen gemäß

    § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie die an den  Pädagogischen Instituten abzuhaltenden Lehrgänge gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988;

  9. unter Studienplänen die akademieautonomen Verordnungen über Inhalt und Aufbau der Studien

    (Diplomstudien und Akademielehrgänge) sowie der Prüfungsordnungen.

    (2) Sofern in diesem Bundesgesetz von Studierenden die Rede ist, beziehen sich die betreffenden Bestimmungen nicht auf bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer.

    (3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen.

    Aufgaben, leitende Grundsätze, Kooperation

    § 5. (1) Die Studien an den Akademien dienen einer wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten Berufsbildung auf Hochschulniveau in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern.

    (2) Bei der Gestaltung der Studien an den Akademien sind die Aufgaben der österreichischen Schule sowie insbesondere folgende leitende Grundsätze zu berücksichtigen:

  10. die Vielfalt und Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,

  11. die Verbindung von Forschung und Lehre,

  12. die Lernfreiheit,

  13. die Wert- und Sinnorientierung,

  14. die Stärkung sozialer Kompetenz durch geeignete Formen des Unterrichtes,

  15. die Praxisorientierung der Studien insbesondere unter Einbeziehung von Berufserfahrungen der Studierenden sowie von in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrern,

  16. das Zusammenwirken aller an der Akademie Tätigen,

  17. die Autonomie der Akademien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften,

  18. die Mitwirkung an der Schulentwicklung sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,

  19. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern,

  20. die soziale Chancengleichheit,

  21. die europäische Dimension sowie die nationale und internationale Mobilität.

    (3) Die Lehre an den Akademien ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.

    (4) Die Akademien haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der berufsbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Studienpläne.

  22. Teil Studien an Akademien Gestaltung der Studien

    § 6. (1) Die Studien an den Akademien haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.

    (2) Bei der Gestaltung des Studienangebotes ist auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und sind deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.

    Studienplan

    § 7. (1) An den Akademien sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungsveranstaltungen am Pädagogischen Institut und am Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institut)

    Studienpläne durch die Studienkommission zu verordnen.

    (2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der jeweiligen Akademie sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Studienpläne

    (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat vorzusehen:

  23. die Bildungsziele,

  24. eine Gliederung in Studienabschnitte, wenn dies im Hinblick auf die Dauer und die Inhalte des Studiums zweckmäßig ist,

  25. den Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfächer,

  26. nähere Bestimmungen über die Diplomprüfungen und 5. den Diplomgrad, der nach Abschluss des jeweiligen Diplomstudiums oder Akademienlehrganges verliehen wird.

    (3) Die Studienpläne haben unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes jedenfalls zu enthalten:

  27. die verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen,

  28. das gemäß § 12 zu inskribierende Ausmaß hinsichtlich der verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie die Aufteilung dieser Lehrveranstaltungen auf die einzelnen Studienabschnitte,

  29. die Bildungsziele und -inhalte sowie das Ausmaß der einzelnen Lehrveranstaltungen,

  30. die Art der Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Ãœbung, Blockveranstaltung),

  31. Art und Umfang sowie die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen

    (Prüfungsordnung).

    (4) Studienpläne sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch die Studienkommission einem Anhörungsverfahren zu unterziehen, in dessen Rahmen jedenfalls dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten der jeweils...

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