Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird

Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1991, insbesondere dessen §§ 6, 72 und 73, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 362/1991, wird — hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen — verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, BGBl. Nr. 437/1988, BGBl. Nr. 571/1989 und BGBl. Nr. 463/1991 wird wie folgt geändert:

  1. Artikel I § 1 lautet:

    „§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

  2.   Höhere    Lehranstalt    für    Bautechnik    — Ausbildungszweig: Hochbau (Anlagen 1 und 1.1.1)

  3.   Höhere   Lehranstalt   für   Bautechnik    — Ausbildungszweig: Tiefbau (Anlagen 1 und 1.1.2)

  4.   Höhere   Lehranstalt   für   Möbelbau   und Innenausbau (Anlagen 1 und 1.1.4)

  5.   Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft — Ausbildungszweig: Sägetechnik (Anlagen 1 und 1.1.6)

  6.   Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft — Ausbildungszweig:  Holztechnologie (Anlagen 1 und 1.1.7)

  7.   Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig : Technische Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)

  8.   Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik (Anlagen 1 und 1.2.2)

  9.   Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik (Anlagen 1 und 1.2.3)

  10.   Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Leder- und Naturstofftechnologie (Anlagen 1 und 1.2.4)

  11.   Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik — Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik (Anlagen 1 und 1.3.1)

  12.   Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik — Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik (Anlagen 1 und 1.3.1.1)

  13.   Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Nachrichtentechnik (Anlagen 1 und 1.3.2)

  14.   Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig:   Informatik   (Anlagen   1   und 1.3.2.1)

  15.   Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Biomedizinische Technik (Anlagen 1 und 1.3.2.2).

  16.   Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 1 und 1.3.3)

  17.   Höhere  Lehranstalt für Maschinenbau  — Ausbildungszweig: allgemeiner Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.4.1)

  18.   Höhere  Lehranstalt für  Maschinenbau   — Ausbildungszweig: Flugtechnik (Anlagen  1 und 1.4.2)

  19.   Höhere  Lehranstalt für  Maschinenbau   — Ausbildungszweig:   Gießereitechnik   (Anlagen 1 und 1.4.3)

  20.   Höhere  Lehranstalt für Maschinenbau   — Ausbildungszweig: Technische Gebäudeausrüstung...

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