Bundesgesetz vom 5. Feber 1974, mit dem das Tuberkulosegesetz geändert wird (2. Tuberkulosegesetznovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968,

in der Fassung der Tuberkulosegesetznovelle,

BGBl. Nr. 372/1973, wird wie folgt geändert:

  1. Der Abs. 2 des § 41 hat zu lauten:

    „(2) Tuberkulosekranken sind regelmäßige Geldbeihilfen in einem solchen Ausmaß zu gewähren,

    daß ihnen ohne Anrechnung allfälliger Leistungen nach Abs. 1 lit. c ein monatliches Einkommen in folgender Höhe gesichert ist:

    Der Betrag nach lit. a und b erhöht sich ab 1. Jänner 1974 um 324 S, ab 1. Juli 1974 um 333 S für jedes Kind des Erkrankten, für welches er Anspruch auf Familienbeihilfe hat."

  2. Im Abs. 3 des § 41 ist der Ausdruck „erstmals ab 1. Jänner 1974," durch den Ausdruck

    „erstmals ab 1. Jänner 1975," zu ersetzen.

  3. Die lit. a des Abs. 1 des § 42 hat zu lauten:

    „a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 229/1951, die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes

    (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen...

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