Bundesgesetz vom 28. November 1974, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (5. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl.

Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 388/1970 und BGBl.

Nr. 35/1973 wird geändert wie folgt:

  1. § 4 hat zu lauten:

    „Einbeziehung im Verordnungsweg

    § 4. Die Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, auf die die in § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen zutreffen und bei denen nicht ein Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 1 Z. 2 bzw.

    § 3 Z. 2 gegeben ist, sind auf Antrag des Dienstgebers durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung in die Kranken- bzw. Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz einzubeziehen,

    wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Im Falle der Einbeziehung der Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

    Österreichs sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in die Krankenversicherung sind auch diejenigen Personen versichert, die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses von dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

    Österreichs, der Wiener Börsekammer bzw. der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien) Ruhe(Versorgungs)

    bezüge erhalten, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben."

  2. § 7 hat zu lauten:

    „Ruhen der Versicherung

    § 7. (1) Die Versicherung ruht während des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub).

    (2) Das Ruhen der Krankenversicherung tritt nicht ein,

  3. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;

  4. während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 395/1974 oder gleichartigen Bestimmungen;

  5. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst das Ruhen eintreten würde."

  6. § 19 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 1 und 3

    die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1,

    in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 2 der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT