Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Mai 1973 über die Pauschalierung der Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen für Hochschullehrer, Vertragsassistenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen

Gemäß § 16 in Verbindung mit dem § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit dem

§ 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 215/1972,

wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Die den Hochschullehrern im Sinne des

§ 32 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 277/1972,

sowie die den Vertragsassistenten im Sinne des

§ 19 und den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften im Sinne des § 18 Abs. 1

des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.

Nr. 216, und des § 13 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, gebührenden Vergütungen für regelmäßige zeitmäßige Mehrleistungen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig sind, werden pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich wie folgt festgelegt:

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§ 3. Je 33'3 v. H. der Vergütungen stellen den

Ãœberstundenzuschlag dar.

§...

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