Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A1 West Autobahn ? Anschlußstelle Salzburg/ Mitte (Umbau) und der B 155 Münchener Straße im Bereich der Stadt Salzburg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971), und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,

BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G),

wird verordnet:

  1. Die Anschlußstelle Salzburg/Mitte der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadt Salzburg wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen der Anschlußstelle Salzburg/Mitte liegen zwischen AB-km 291,4 und AB-km 292,2 und stellen die Verbindung zu dem unter Punkt 2 verordneten Abschnitt der B 155 Münchener Straße her.

  2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 155 Münchener Straße wird im Bereich der Stadt Salzburg wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 4,596, führt über einen Verteilerkreis mit Einbindung der unter Punkt 1 festgelegten Rampen der Anschlußstelle Salzburg/Mitte und bindet bei km 5,112 wieder in den Bestand ein.

  3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen sowie der neu...

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