Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten, theologischen Lehranstalten und außeruniversitären Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären

28. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten, theologischen Lehranstalten und außeruniversitären Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters anbieten

Auf Grund des § 3 Abs. 6 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, sowie der §§ 4 Abs. 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Bildungseinrichtungen:

1. Privatuniversitäten gemäß dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999,
2. theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, und
3. außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, anbieten, und zwar im Rahmen ihrer Tätigkeit für solche Lehrgänge.

(2) Jeder Datenübermittlung nach dieser Verordnung sind Bezeichnung, Anschrift, Rechtsnatur und Datenverarbeitungsregisternummer des Erhalters der Bildungseinrichtung, die Angabe der Art der Bildungseinrichtung sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze und das Meldedatum voranzustellen.

(3) Zur Codierung der Staaten Anlage 1 Z 2, Merkmale Nr. 5 und 6, sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(4) Die Erhalter und Leiterinnen oder Leiter der Bildungseinrichtungen haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt "Statistik Österreich" einzuhalten.

Studierende, Studien und Studienabschlüsse

§ 2. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt "Statistik Österreich" die Daten Studierender gemäß Anlage 1 zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes einer Bildungseinrichtung über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt "Statistik Österreich" ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.

(2) Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.

(3) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber um Aufnahme für ein Studium an der Bildungseinrichtung anlässlich der Zulassung glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung zum Zweck der Bildung eines Ersatzkennzeichens die Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verarbeiten und der bei der Bundesanstalt "Statistik Österreich" eingerichteten Ersatzkennzeichen-Datenbank zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT