Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und der Donau-Universität Krems (Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni)

30. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und der Donau-Universität Krems (Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni) Auf Grund des § 4 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, des § 25 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998, und des § 4 Abs. 4 und des § 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Universitäten und die Donau-Universität Krems.

(2) Jeder Datenübermittlung an die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind Bezeichnung, Anschrift und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder der Donau-Universität Krems sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.

(3) Die Universitäten und die Donau-Universität Krems haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzuhalten.

Personal

§ 2. (1) Jede Universität hat zu den Stichtagen 15. April und 15. Oktober jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.

(2) Die Donau-Universität Krems hat spätestens am 31. Oktober jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal im abgelaufenen Studienjahr gemäß Anlage 2 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.

Raumdaten

§ 3. Jede Universität und die Donau-Universität Krems haben zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 3 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.

Daten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 4. (1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems (Anlagen 1 und 2) werden im Wege der Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes der Bundesanstalt "Statistik Österreich" für Zwecke der Bildungsstatistik übermittelt.

(2) Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben der Universitäten und der Donau-Universität Krems gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes hat jede Universität den Rechnungsabschluss gemäß der Univ.RechnungsabschlussVO, BGBl. II Nr. 292/2003, und die Donau-Universität Krems die Jahresendabrechnung unmittelbar nach deren Genehmigung im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bundesanstalt "Statistik Österreich" zu übermitteln.

Übergangsbestimmung

§ 5. (1) Jede Universität hat bis 29. Februar 2004 die Daten ihres Personals nach dem Stand vom 31. Dezember 2003 (§ 121 Abs. 18 Universitätsgesetz 2002) gemäß Anlage 1 zu übermitteln.

(2) Bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und bei der Übermittlung der Daten des Personals zum Stichtag 15. April 2004 darf das Feld "6 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4" leer übergeben werden.

Gehrer

Anlage 1

zu § 2 Abs. 1

Personal der Universitäten

Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln.

Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß "0,0%" zu übermitteln.

1. Merkmale

Lfd. Nr. Feldinhalt
1 Datensatzkennung gemäß 2.1
2 Datensatzkennung gemäß 2.2
3 Geschlecht (M, W)
4 Geburtsjahr
5 Staatsangehörigkeit gemäß 2.3
6 höchste
...

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