Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz ? APAG)

83. Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz ? APAG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. TeilAllgemeines
§ 1. Gegenstand und Zweck
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. TeilOrganisation
§ 3. Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde
§ 4. Aufgaben und Befugnisse der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB)
§ 5. Organe
§ 6. Vorstand
§ 7. Aufgaben des Vorstandes
§ 8. Ende der Funktion als Vorstand
§ 9. Aufsichtsrat
§ 10. Sitzungen und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates
§ 11. Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 12. Qualitätsprüfungskommission
§ 13. Aufgaben der Qualitätsprüfungskommission
§ 14. Aufsicht über die APAB
§ 15. Personal
§ 16. Haftung für die Tätigkeit der APAB
§ 17. Verschwiegenheitspflicht und Schutz personenbezogener Daten
§ 18. Budget
§ 19. Jahresabschluss
§ 20. Kosten der Aufsicht
§ 21. Finanzierung
§ 22. Rücklage für unvorhergesehene Belastungen
3. TeilAufgaben und Befugnisse
1. HauptstückÖffentliche Aufsicht
1. Abschnitt
§ 23. Regelungen zur Qualitätssicherung
2. AbschnittQualitätssicherungsprüfungen
§ 24. Gegenstand von Qualitätssicherungsprüfungen
§ 25. Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen
§ 26. Qualitätssicherungsprüfer
§ 27. Qualitätssicherungsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften
§ 28. Qualifizierte Assistenten
§ 29. Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers
§ 30. Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers
§ 31. Honorierung der Qualitätssicherungsprüfung
§ 32. Vorzeitige Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung
§ 33. Mitwirkungspflichten
§ 34. Prüfbericht
§ 35. Bescheinigung
§ 36. Vorläufige Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes
§ 37. Erteilung einer Bescheinigung bei Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes
§ 38. Anordnung von Maßnahmen
§ 39. Versagung der Bescheinigung
§ 40. Widerruf der Bescheinigung
§ 41. Entzug der Bescheinigung
§ 42. Erlöschen der Bescheinigung
3. AbschnittInspektionen
§ 43. Gegenstand von Inspektionen
§ 44. Intervalle von Inspektionen
§ 45. Anzeige- und Informationspflichten
§ 46. Bestellung von Inspektoren
§ 47. Umfang der Inspektion
§ 48. Informationsrecht
§ 49. Maßnahmen
§ 50. Inspektionsbericht
4. Abschnitt
§ 51. Informationspflichten bei Konzernabschlussprüfungen
5. AbschnittRegistrierung
§ 52. Öffentliches Register
§ 53. Registrierung von Abschlussprüfern
§ 54. Registrierung von Prüfungsgesellschaften
6. AbschnittTransparenzbericht
§ 55. Transparenzbericht
7. AbschnittFortbildung
§ 56. Kontinuierliche Fortbildung
8. AbschnittStandardsetzung
§ 57. Standardsetzung
9. AbschnittMeldepflichten
§ 58. Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt
§ 59. Weitere Meldepflichten für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
§ 60. Meldepflichten von Interessenvertretungen
10. AbschnittUntersuchungen und Sanktionen
§ 61. Untersuchungen
§ 62. Sanktionen
§ 63. Bemessung von Sanktionen
§ 64. Bekanntmachung von Sanktionen
§ 65. Strafbestimmungen
§ 66. Meldung von Verstößen
§ 67. Informationsaustausch
11. Abschnitt
§ 68. Marktüberwachung
2. HauptstückEuropäische und internationale Zusammenarbeit
1. AbschnittAbschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
§ 69. Zulassung von Abschlussprüfern
§ 70. Anerkennung von Prüfungsgesellschaften
2. AbschnittEuropäische Kooperation
§ 71. Meldung an zuständige Stellen auf Unionsebene und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes über Wegfall der Zulassung
§ 72. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen auf Unionsebene und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
§ 73. Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen oder EWR-vertragsstaatlichen Regelungen
3. AbschnittAbschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
§ 74. Zulassung von Abschlussprüfern
§ 75. Registrierung von Abschlussprüfern
§ 76. Registrierung von Prüfungsgesellschaften
§ 77. Ausnahmen bei Gleichwertigkeit
4. Abschnitt
§ 78. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten
4. TeilSchluss- und Übergangsbestimmungen
§ 79. Mitteilungen an die Europäische Kommission
§ 80. Wechselseitige Hilfeleistungspflichten
§ 81. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 82. Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 83. Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 84. Übergangsbestimmungen
§ 85. Inkrafttreten
§ 86. Außerkrafttreten
§ 87. Vollziehung

1. Teil

Allgemeines

Gegenstand und Zweck

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zur Durchführung von Abschlussprüfungen berechtigt sind.

(2) Dieses Bundesgesetz enthält:

1. Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014, S. 196 in österreichisches Recht und
2. Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66.

(3) Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 sind sinngemäß auch auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die Abschlussprüfungen ohne aufrechte Bescheinigung durchführen.

(4) Soweit nicht in einem anderen Bundesgesetz anderes bestimmt ist, regelt dieses Bundesgesetz auch die Aufsicht über Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. a und d des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, betreffend die Einhaltung abschlussprüfungsrelevanter Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, § 30g Abs. 4a des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, § 51 Abs. 3a des SE-Gesetzes, BGBl. I Nr. 67/2004, § 24c Abs. 6 des Gesetzes vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, sowie Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

1. ?Abschlussprüfungen? bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses, ausgenommen Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen gemäß Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66/2002, und Stiftungen gemäß Privatstiftungsgesetz - PSG, BGBl. Nr. 694/1993 oder gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 ? BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, sofern sie nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 ? VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, unterliegen, sowie von nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften gemäß Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
2. ?Abschlussprüfer? alle berufsberechtigten Wirtschaftsprüfer und eingetragenen Revisoren, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügen,
3. ?Prüfungsgesellschaften? alle Unternehmen einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes sowie der Revisionsverbände, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügen,
4. ?Revisionsverbände? alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden,
5. der ?Sparkassen-Prüfungsverband? die Körperschaft gemäß § 24 des Sparkassengesetzes (SpG), BGBl. Nr. 64/1979,
6. ?Inspektor? ein Prüfer gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,
7. ?Inspektionen? Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,
8. ?Sachverständiger? eine natürliche Person gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, die nicht in Entscheidungsprozesse der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) eingebunden ist,
9. ?Unternehmen von öffentlichem Interesse? Unternehmen gemäß § 189a Z 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, wobei die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unternehmen im Rahmen dieses Gesetzes nur dann als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten, wenn sie Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 18.03.2015 S. 38 zugelassen sind,
10. ?Sparkassen? Sparkassen gemäß § 1 SpG,
11. ?Prüfungsbetrieb? eine organisatorische Einheit, die zur Durchführung von Abschlussprüfungen ein einheitliches internes Qualitätssicherungssystem verwendet, wobei sich diese organisatorische Einheit auf den gesamten oder einen Teil des Betriebes eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, einen Zusammenschluss von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder auf die Betriebe mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften erstrecken kann,
12. ?Qualitätssicherungsprüfungen? Überprüfungen der Gestaltung und Einhaltung von Qualitätssicherungsmaßnahmen und der Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen. Bei Abschlussprüfern und
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT