Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 erlassen, die Verordnung über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik aufgehoben und die Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

204. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 erlassen, die Verordnung über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik aufgehoben und die Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6, 78 und 80,
2. des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:

Lehrpläne

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Bildungsanstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1. Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Anlage 1
2. Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Anlage 2

(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Lehrverpflichtungsgruppen

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, werden in die in der Rubrik ?Lehrverpflichtungsgruppe? der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt...

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