Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 ? EMVV 2006)

529. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 - EMVV 2006) Auf Grund

1. der §§ 3 Abs. 4 und 6, 7 Abs. 1, 5 und 6 und 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, und
2. des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006,
wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
3. auf Grund des § 73 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2005,
wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1: Gegenstand
§ 2: Umsetzung
§ 3: Geltungsbereich
§ 4: Begriffsbestimmungen
§ 5: Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
§ 6: Sondermaßnahmen
§ 7: Messen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
§§ 8, 9: Grundlegende Anforderungen; Schutzanforderungen
§ 10: Harmonisierte Normen, Konformitätsvermutung
§ 11: Konformitätsbewertungsverfahren für Betriebsmittel
§ 12: CE-Kennzeichnung
§ 13: Sonstige Kennzeichen und Informationen
§ 14: Maßnahmen durch die Behörde, Schutzklauselverfahren
§ 15: Ortsfeste Anlagen
§ 16: Betriebsmittel für den Einbau in ortsfeste Anlagen
§ 17: Benannte Stellen
§ 18: Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 19: Übergangsbestimmungen
§ 20: In-Kraft-Treten
§ 21: Notifikation

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen. Es soll sichergestellt werden, dass Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen - beispielsweise Rundfunkdienst, Amateurfunkdienst, Funkdienstnetze, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze - deren Betrieb Gefahr läuft, durch die von Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen verursachten elektromagnetischen Störungen behindert zu werden, gegen diese Störungen ausreichend geschützt werden.

Umsetzung

§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 24, in Österreichisches Recht umgesetzt. Durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird den Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG entsprochen.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen gemäß den Begriffsbestimmungen in § 4.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen, die von der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10, erfasst werden;
2. luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 07.09.2002 S. 1;
3. Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und handelsübliche Betriebsmittel, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, gelten nicht als im Handel erhältliche Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen.

(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften

1. einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen möglich ist, und
2. unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können.

(4) Werden für die Betriebsmittel oder ortsfesten Anlagen im Sinne des Abs. 1 in besonderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, die auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft - im Folgenden Gemeinschaft genannt - beruhen, spezifischere Festlegungen für einzelne oder alle grundlegenden Anforderungen des Anhangs I getroffen, so gilt diese Verordnung bezüglich dieser Anforderungen für diese Betriebsmittel und ortsfesten Anlagen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der besonderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften nicht.

(5) Die Anwendung der bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen wird von dieser Verordnung nicht berührt.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Betriebsmittel"
a) Elektrische Betriebsmittel sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Diese Verordnung regelt jene elektrischen Betriebsmittel, die für den Endnutzer bestimmt sind und als fertiger Apparat oder als zu einer Funktionseinheit zusammengefügte Kombination solcher Apparate in den Verkehr gebracht werden, sofern sie elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.
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