Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betreffend die Statistik über die Weingartenflächen im Jahr 2020 (Weingartengrunderhebungsverordnung 2020)

182. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betreffend die Statistik über die Weingartenflächen im Jahr 2020 (Weingartengrunderhebungsverordnung 2020) Auf Grund der §§ 4 bis 6, §§ 8 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 12 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 11 aufgrund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2011 S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. September 2021 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2.

Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag bestockte Weingartenflächen bewirtschaften, deren Erzeugung an Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetativem Vermehrungsgut der Reben normalerweise für den Verkauf bestimmt ist.

Stichtag

§ 3.

Die Erhebung ist zum Stichtag 31. Juli 2020 durchzuführen.

Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

§ 4.

(1) Die Erhebungsmerkmale sind unternehmens- und personenbezogen unter Angabe der Stammdaten und der LFBIS-Nummer der statistischen Einheiten gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:

1. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Vollziehung des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, zuständigen Behörde und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
2. die Merkmale gemäß Anlage Punkte 1.1 und 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Führung des Weinbaukatasters nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörde.

(2) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch...

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