Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen und die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

239. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen und die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den ReligionsunterrichtArtikel 1Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen

Auf Grund

1.Ziffer einsdes Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6 und 21b,des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 21b,2.Ziffer 2des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, sowiedes Paragraph 19, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, sowie3.Ziffer 3des § 2 Abs. 1 und des § 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.101/2018,des Paragraph 2, Absatz eins und des Paragraph 8, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2018,,wird verordnet:

Die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 werden nach Z 5 folgende Z 5a und 5b eingefügt:In Paragraph eins, werden nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a und 5b eingefügt:

?5a.Ziffer 5 aLehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule) mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5a),5b.Ziffer 5 bLehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sonderform Sportmittelschule) mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5b),?

2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  • ?(10)Absatz 10Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2023, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:1.Ziffer eins§ 3 tritt mit 1. September 2023 in Kraft und mit 1. September 2026 außer Kraft;Paragraph 3, tritt mit 1. September 2023 in Kraft und mit 1. September 2026 außer Kraft;
  • 2.Ziffer 2§ 1 Z 5a und 5b sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 5b, 6 und 7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.?Paragraph eins, Ziffer 5 a und 5b sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 5b, 6 und 7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft

    3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 3, angefügt:

    ?§ 3.Paragraph 3,

    Bis zum Inkrafttreten gemäß § 2 Abs. 9 werden in den Anlagen 1 bis 5 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 die Gegenstandsbezeichnung ?Geschichte und Sozialkunde/Geschichte und Politische Bildung? durch ?Geschichte und Politische Bildung?, die Gegenstandsbezeichnungen ?Geographie und Wirtschaftskunde? und ?Geografie und Wirtschaftskunde? jeweils durch ?Geografie und wirtschaftliche Bildung?, die Gegenstandsbezeichnung ?Biologie und Umweltkunde? durch ?Biologie und Umweltbildung?, die Gegenstandsbezeichnung ?Musikerziehung? durch ?Musik?, die Gegenstandsbezeichnung ?Bildnerische Erziehung? durch ?Kunst und Gestaltung?, die Gegenstandsbezeichnung ?Technisches und textiles Werken? durch ?Technik und Design? und die Gegenstandsbezeichnung ?Berufsorientierung? durch ?Bildungs- und Berufsorientierung? ersetzt.? Bis zum Inkrafttreten gemäß Paragraph 2, Absatz 9, werden in den Anlagen 1 bis 5 in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, die Gegenstandsbezeichnung ?Geschichte und Sozialkunde/Geschichte und Politische Bildung? durch ?Geschichte und Politische Bildung?, die Gegenstandsbezeichnungen ?Geographie und Wirtschaftskunde? und ?Geografie und Wirtschaftskunde? jeweils durch ?Geografie und wirtschaftliche Bildung?, die Gegenstandsbezeichnung ?Biologie und Umweltkunde? durch ?Biologie und Umweltbildung?, die Gegenstandsbezeichnung ?Musikerziehung? durch ?Musik?, die Gegenstandsbezeichnung ?Bildnerische Erziehung? durch ?Kunst und Gestaltung?, die Gegenstandsbezeichnung ?Technisches und textiles Werken? durch ?Technik und Design? und die Gegenstandsbezeichnung ?Berufsorientierung? durch ?Bildungs- und Berufsorientierung? ersetzt.?

    4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 (Lehrplan der Mittelschule), Vierter Teil (Übergreifende Themen), Z 5 (Interkulturelle Bildung), Z 5.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im ersten Absatz im Klammerausdruck die Wendung In Anlage 1 (Lehrplan der Mittelschule), Vierter Teil (Übergreifende Themen), Ziffer 5, (Interkulturelle Bildung), Ziffer 5 Punkt eins, (Bedeutung des übergreifenden Themas), in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023,, wird im ersten Absatz im Klammerausdruck die Wendung ?Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung? durch die Wendung ?UN-Behindertenrechtskonvention? ersetzt und im letzten Satz des ersten Absatzes das Wort ?ist? durch das Wort ?sind? ersetzt.

    5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1, Vierter Teil, Z 7 (Politische Bildung), Z 7.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im zweiten Absatz im Klammerausdruck die Wendung In Anlage 1, Vierter Teil, Ziffer 7, (Politische Bildung), Ziffer 7 Punkt eins, (Bedeutung des übergreifenden Themas), in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023,, wird im zweiten Absatz im Klammerausdruck die Wendung ?Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010: 4? durch die Wendung ?Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung, 2010? ersetzt.

    6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1, Vierter Teil, Z 8 (Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung), Z 8.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im ersten Absatz die Zeichenfolge In Anlage 1, Vierter Teil, Ziffer 8, (Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung), Ziffer 8 Punkt eins, (Bedeutung des übergreifenden Themas), in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023,, wird im ersten Absatz die Zeichenfolge ?a ls? durch das Wort ?als? ersetzt.

    7.Novellierungsanordnung 7, Anlage 1, Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen), Z 2 (Schulische Gestaltungsfreiräume) und Z 3 (Festlegung schulautonomer Lehrplanbestimmungen), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet:Anlage 1, Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen), Ziffer 2, (Schulische Gestaltungsfreiräume) und Ziffer 3, (Festlegung schulautonomer Lehrplanbestimmungen), jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023,, lautet:

    ?2. Schulische Gestaltungsfreiräume

    Gemäß § 6 Abs. 1b des Schulorganisationsgesetzes haben Lehrpläne Schulen zu ermächtigen, im vorgegebenen rechtlichen Rahmen schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Neben den schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen auf Seiten der Schule Gestaltungsmöglichkeiten in Bereichen der Unterrichtsorganisation und der Leistungsfeststellung sowie auf Seiten des Einzelnen Wahlmöglichkeiten des vorgegebenen Unterrichtsangebotes.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins b, des Schulorganisationsgesetzes haben Lehrpläne Schulen zu ermächtigen, im vorgegebenen rechtlichen Rahmen schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Neben den schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen auf Seiten der Schule Gestaltungsmöglichkeiten in Bereichen der Unterrichtsorganisation und der Leistungsfeststellung sowie auf Seiten des Einzelnen Wahlmöglichkeiten des vorgegebenen Unterrichtsangebotes.

    a.Litera a Gestaltungsspielräume der Schule:

    Für die Schule bestehen Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere in folgenden Bereichen:

    1)Ziffer einsFestlegung einer schulautonomen Profilbildung für die Schule, die einen oder mehrere (schulautonome) Schwerpunktbereiche vorsehen kann (§ 21b Abs. 1 Z 1 Schulorganisationsgesetz). Die schulautonome Profilbildung hat der Aufgabe der Mittelschule gemäß § 21a des Schulorganisationsgesetzes zu entsprechen. Alle Pflichtgegenstände eines schulautonomen Schwerpunktbereiches müssen im Rahmen der schulautonomen Profilbildung der Schule liegen und deren Bildungsinhalte miteinander ergänzend, vertiefend oder erweiternd in Beziehung stehen. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen, ist die so bezeichnete Stundentafel (?subsidiäre Stundentafel?) anzuwenden,Festlegung einer schulautonomen Profilbildung für die Schule, die einen oder mehrere (schulautonome) Schwerpunktbereiche vorsehen kann (Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer eins...

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