Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20. Juni 1988 über die Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1988

Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967, BGBl.

Nr. 93/1975 und BGBl. Nr. 212/1984, in Verbindung mit Art. VII Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 614/1987, wird verordnet:

Artikel I Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Verordnung BGBl. Nr. 690/1987

für das Jahr 1988 mit 1,023 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß im Jahr 1988

auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Artikel II Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1988 an die Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung des in der Verordnung BGBl. Nr. 650/1986

angeführten Betrages von 6404859 S mit 6552171 S festgestellt.

Artikel III Die Beträge, die ab 1. Juli 1988 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten,

werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 650/1986 angeführten Beträge wie folgt...

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