Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (13. Novelle zum Bauern- Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.' Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979, BGBl.

Nr. 587/1980, BGBl. Nr. 284/1981, BGBl.

Nr. 590/1981, BGBl. Nr. 649/1982, BGBl.

Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 592/1983, BGBl.

Nr. 486/1984, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl.

Nr. 205/1985, BGBl. Nr. 113/1986, BGBl.

Nr. 564/1986, BGBl. Nr. 611/1987, BGBl.

Nr. 616/1987 und BGBl. Nr. 283/1988 wird geändert wie folgt:

  1. a) Im § 31 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 2, 3

    und 5" durch den Ausdruck „Abs. 3 und 5" ersetzt.

    b) § 31 Abs. 5 lautet:

    „(5) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß

    Abs. 3 hinaus einen Beitrag in der Höhe der zur Finanzierung jährlich aufgewendeten Mittel a) für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß

    § 207 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften,

    ferner für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 207 genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 207 genehmigten Umbau von Gebäuden; der Beitrag des Bundes darf den Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen; allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen sind in Abzug zu bringen;

    b) für einen nach dem 31. Dezember 1987

    begonnenen Umbau von Gebäuden, der gemäß § 207 in Verbindung mit § 31 Abs. 6

    lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist; die für ein Geschäftsjahr geplanten Umbauten sind mit einer Kostenaufstellung bis spätestens 30. November des Vorjahres dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt zu geben; auf Grund dieser Kostenaufstellung setzt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Finanzierungsrahmen fest; der Beitrag des Bundes darf diesen Finanzierungsrahmen nicht übersteigen."

  2. Im § 56 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440"

    durch den Ausdruck 㤠35 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400" ersetzt.

  3. a) § 71 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Die Leistungen werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt."

    b) Dem § 71 werden folgende Abs. 4 bis 9 angefügt:

    „(4) Von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) ist die Hälfte dem Ehegatten des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw.

    mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat.

    (5) Ist bei der Feststellung des Pensionsanspruches die Wartezeit 1. überhaupt entfallen (§ 111 Abs. 2) oder 2. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit erfüllt worden,

    so tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Abs. 4

    das Erfordernis einer gemeinsamen Betriebsführung bzw. hauptberuflichen Mitarbeit in den Fällen der Z 1 in der Mindestdauer von 24 Kalendermonaten,

    in den Fällen der Z 2 in der Mindestdauer von 60 Kalendermonaten.

    (6) Als Pension im Sinne des Abs. 4 gilt jede aus den Versicherungsfällen des Alters und der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührende Leistung nach diesem Bundesgesetz, bestehend aus Steigerungsbetrag

    (§ 130 Abs. 1 und 2), Zurechnungszuschlag

    (§ 130 Abs. 3), Kinderzuschlag (§ 131), Kinderzuschüssen

    (§ 135) sowie einer Erhöhung nach § 134

    Abs. 1, einschließlich Ausgleichszulage, jedoch vermindert um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge.

    (7) Ein Auszahlungsanspruch nach Abs. 4 besteht nicht, wenn und solange 1. auf den Ehegatten des Pensionsberechtigten eine der im § 2 a Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 oder 6

    angeführten Voraussetzungen zutrifft, oder 2. der Ehegatte des Pensionsberechtigten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegt oder Anspruch auf eine Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, oder 3. es sich beim Ehegatten des...

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