Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (14. Novelle zum Bauern- Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979, BGBl.

Nr. 587/1980, BGBl. Nr. 284/1981, BGBl.

Nr. 590/1981, BGBl. Nr. 649/1982, BGBl.

Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 592/1983, BGBl.

Nr. 486/1984, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl.

Nr. 205/1985, BGBl. Nr. 113/1986, BGBl.

Nr. 564/1986, BGBl. Nr. 611/1987, BGBl.

Nr.616/1987, BGBl. Nr. 283/1988 und BGBl.

Nr.751/1988 wird geändert wie folgt:

  1. a) Im § 27 Abs. 3 wird der jeweilige Ausdruck

    „30 vH" durch den Ausdruck „25 vH" und der Ausdruck „15 vH" durch den Ausdruck „12,5 vH"

    ersetzt.

    b) § 27 Abs. 3 letzter Satz lautet:

    „Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich Zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist."

    1 a. § 38 Abs. 8 lautet:

    „(8) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft,

    Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht,

    entsprechend."

  2. Im § 41 zweiter Satz werden die Worte „Aufklärung und Information" durch die Worte „Aufklärung,

    Information und sonstige Formen der

    Öffentlichkeitsarbeit" ersetzt.

  3. a) § 56 Abs. 1 und 2 lauten:

    „(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Waisenpension noch Erwerbseinkommert

    (Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs. 2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 8000 S übersteigt, höchstens jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 8000 S und 14000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl

    (§ 45) vervielfachten Beträge.

    (2) Ist Abs. 1 auf einen Anspruch auf Witwen

    (Witwer)pension anzuwenden, so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension mit 25 vH des Betrages,

    um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14000 S übersteigt. An die Stelle des Betrages von 14000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag."

    b) § 56 Abs. 7 lautet:

    „(7) Wird neben mehreren Pensionsansprüchen Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, ist zunächst Abs. 1 auf Pensionsansprüche aus eigener Pensionsversicherung anzuwenden. Dabei sind diese Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist auf diese Pensionsansprüche nach deren Höhe aufzuteilen. Besteht auch Anspruch auf Witwen(Witwer)pension, sind alle Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen und um den...

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