Bundesgesetz, mit dem die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982 und das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 774/1992, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater ist zuzulassen, wer als Steuerberater bestellt ist und entweder eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband nachweist.“

Artikel II Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 380/1986 wird wie folgt geändert:

  1. Art. II Z 10 lautet:

    „10. Personen, die bereits als Steuerberater bestellt wurden oder noch bestellt werden, sind im Fall der Zulassung zu der nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.

    Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1982 abzulegenden Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater von der Hausarbeit, der Klausurarbeit aus Rechtslehre und der mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht befreit. Die mündliche Prüfung aus Rechtslehre hat sich auf das Gesellschaftsrecht (unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Kapitalgesellschaften) und auf das Insolvenzrecht zu beschränken.“

  2. Art. II Z 11 lautet:

    „11. Ansuchen um Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater sind bis spätestens 31. Dezember 1997 einzubringen.“

  3. Art. II Z 12 lautet:

    „12. Bewerber, die zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater zugelassen werden, müssen diese Prüfungen einschließlich allfälliger Wiederholungsprüfungen bis spätestens 31. Dezember 1999 ablegen, widrigenfalls die Zulassung verfällt.“

  4. Art. II Z 13 lautet:

    „13. Personen, die die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater bestanden haben, müssen ihre Bestellung spätestens bis 31. Dezember 2000 beantragen. Personen ohne abgeschlossenes Hochschulstudium gemäß § 9 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung haben spätestens mit dem Antrag auf Bestellung den Nachweis einer insgesamt siebenjährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Steuerberater oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband zu erbringen.“

  5. Art. II Z 14 lautet:

    „14. Ansuchen um Anerkennung als Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sind bis spätestens 31. Dezember 2000 einzubringen.“

    Artikel III Das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz, BGBl. Nr. 20/1948...

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