Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheitenschulgesetzes Â
für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2001, sowie Â
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Â
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet:Â Â
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 232/ Â
2002, wird wie folgt geändert: Â
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Im Artikel II wird dem § 2 folgender Abs. 8 angefügt: Â
„(8) Die Anlagen A und B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2002 Â
treten hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September 2004, hinsichtlich der 6. Klasse mit 1. September 2005, Â
hinsichtlich der 7. Klasse mit 1. September 2006 und hinsichtlich der 8. Klasse mit 1. September 2007 in Â
Kraft.“ Â
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In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) erster Teil (Allgemeines Bildungsziel) Â
Z 1 (Funktion und Gliederung des Lehrplanes) lautet der letzte Absatz:Â Â
„In den Lehrplänen der einzelnen Unterrichtsgegenstände wird die „Bildungs- und Lehraufgabe“ Â
festgelegt, welche sich in der Unterstufe sowohl auf den Kern- als auch auf den Erweiterungsbereich bezieht.
Außerdem werden Bezüge zum Allgemeinen Bildungsziel und insbesondere Beiträge zu den Bildungsbereichen angeführt. Im Abschnitt „Didaktische Grundsätze“ werden Anleitungen zur Gestaltung Â
des Unterrichts gegeben und im Abschnitt „Lehrstoff“ werden die zu erreichenden Ziele bzw. Inhalte (in Â
der Unterstufe für den Kernbereich) festgelegt.“ Â
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In Anlage A dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 3 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen)Â Â
lautet der Einleitungssatz des zweiten Absatzes:Â Â
„Im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen können in der 5. bis 8. Schulstufe zB folgende, aber Â
auch andere Schwerpunkte gesetzt werden:“ Â
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In Anlage A dritter Teil Z 3 wird vor dem letzten Absatz folgender Absatz eingefügt: Â
„In der Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe) umfasst das über den jeweiligen Kernbereich hinausgehende Â
Wochenstundenkontingent einen Â
  – schülerautonomen Bereich (Wahlpflichtgegenstände...
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