Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheitenschulgesetzes Â

für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2001, sowie Â

des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Â

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet:Â Â

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 232/ Â

2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. Im Artikel II wird dem § 2 folgender Abs. 8 angefügt: Â

    „(8) Die Anlagen A und B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2002 Â

    treten hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September 2004, hinsichtlich der 6. Klasse mit 1. September 2005, Â

    hinsichtlich der 7. Klasse mit 1. September 2006 und hinsichtlich der 8. Klasse mit 1. September 2007 in Â

    Kraft.“ Â

  2. In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) erster Teil (Allgemeines Bildungsziel) Â

    Z 1 (Funktion und Gliederung des Lehrplanes) lautet der letzte Absatz:Â Â

    „In den Lehrplänen der einzelnen Unterrichtsgegenstände wird die „Bildungs- und Lehraufgabe“ Â

    festgelegt, welche sich in der Unterstufe sowohl auf den Kern- als auch auf den Erweiterungsbereich bezieht.

    Außerdem werden Bezüge zum Allgemeinen Bildungsziel und insbesondere Beiträge zu den Bildungsbereichen angeführt. Im Abschnitt „Didaktische Grundsätze“ werden Anleitungen zur Gestaltung Â

    des Unterrichts gegeben und im Abschnitt „Lehrstoff“ werden die zu erreichenden Ziele bzw. Inhalte (in Â

    der Unterstufe für den Kernbereich) festgelegt.“ Â

  3. In Anlage A dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 3 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen)Â Â

    lautet der Einleitungssatz des zweiten Absatzes:Â Â

    „Im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen können in der 5. bis 8. Schulstufe zB folgende, aber Â

    auch andere Schwerpunkte gesetzt werden:“ Â

  4. In Anlage A dritter Teil Z 3 wird vor dem letzten Absatz folgender Absatz eingefügt: Â

    „In der Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe) umfasst das über den jeweiligen Kernbereich hinausgehende Â

    Wochenstundenkontingent einen Â

      – schülerautonomen Bereich (Wahlpflichtgegenstände...

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