Bundesgesetz, mit dem das Rezeptpflichtgesetz geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002 und Â

BGBl. I Nr. 92/2002, wird geändert wie folgt: Â

  1. §§ 1 und 2 lauten: Â

    „§ 1. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unter Bedachtnahme auf Â

    den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung zu bestimmen, welche Arzneimittel auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Â

    Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Ãœberwachung angewendet werden und welche deshalb nur auf Grund einer Verschreibung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes, Â

    Tierarztes, Dentisten oder persönlich an eine Hebamme abgegeben werden dürfen. Dabei ist vor allem Â

    auch zu beachten, dass vor dem Hintergrund des Informationsgehalts von Kennzeichnung und Gebrauchsinformation sowie der Beratungsfunktion von Arzt und Apotheker der Gebrauch von nicht verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten im Falle geringfügiger Beschwerden angezeigt sein kann, dies jedoch unter Berücksichtigung vor allem der notwendigen Behandlungsdauer sowie der besonderen Anforderungen im Hinblick auf bestimmte Verbrauchergruppen. Â

    (2) An Dentisten dürfen Arzneimittel über deren eigene Verschreibung insoweit abgegeben werden, Â

    als sie gemäß § 2 lit. c des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, zur Verschreibung solcher Arzneimittel Â

    berechtigt sind. An Hebammen dürfen solche Arzneimittel abgegeben werden, zu deren Bezug sie auf Â

    Grund einer Anforderung gemäß § 5 Abs. 5 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind. Â

    (3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in einer Verordnung gemäß Â

    1. 1 auch festzulegen, in welchem Umfang die Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegen. Â

    (4) Arzneimittel dürfen nur entsprechend ihrer gemäß § 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Â

    festgelegten Einstufung in Verkehr gebracht werden. Â

    (5) Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler (§§ 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes) Â

    handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden. Â

    § 2. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ferner bei der Zulassung einer...

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