Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz und das Alternativfinanzierungsgesetz geändert werden

48. Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz und das Alternativfinanzierungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Artikel 2 Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz ? KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 9 wird der Verweis ?BGBl. Nr. 107/2017? durch den Verweis ?BGBl. I Nr. 107/2017? ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

3. § 3 Abs. 1 Z 10 lautet:

?10. ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen von jeweils einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als zwei Millionen Euro; in diese Obergrenzen sind jeweils die allfälligen Einnahmen aus nach dieser Ziffer prospektbefreiten Angeboten von Wertpapieren oder Veranlagungen der letzten zwölf Monate einzubeziehen;?

4. § 3 Abs. 1 Z 10a und Z 15 entfällt.

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Kann eine geplante Emission dazu führen, dass der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von gemäß Abs. 1 Z 10 prospektfrei emittierten Veranlagungen entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, so gilt für die entsprechende Emission abweichend von Abs. 1 Z 10 die Prospektpflicht gemäß § 2.?

6. § 7 Abs. 8a lautet:

?(8a) Abweichend von Abs. 8 ist, sofern das Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als fünf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage F zu erstellen. Im Fall von Wertpapieren kann stattdessen freiwillig ein Prospekt gemäß Abs. 8 erster Satz erstellt werden. Für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der vereinfachte Prospekt ist für Veranlagungen auf Deutsch oder Englisch zu erstellen. Kann eine geplante Emission dazu führen, dass binnen zwölf Monaten der Gesamtgegenwert in der Union durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen den Betrag von fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, so ist auf die entsprechende Emission § 7 Abs. 8 anzuwenden. Emissionen gemäß AltFG sind einzurechnen. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 10 für Wertpapiere.?

7. Dem § 19 wird folgender Abs. 23 angefügt:

?(23) § 1 Abs. 1 Z 9, § 3 Abs. 1 Z 10, § 3 Abs. 5 und § 7 Abs. 8a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2018, treten mit 21. Juli 2018 in Kraft. § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 3 Abs. 1 Z 10a und Z 15 treten mit Ablauf des 20. Juli 2018 außer Kraft.?

Artikel 2

Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes

Das Alternativfinanzierungsgesetz ? AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

?Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 des Kapitalmarktgesetzes ? KMG, BGBl. Nr. 625/1991.

(2) Bei Emissionen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder gegen § 3 Abs. 5 Z 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 ? WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verstoßen werden.?

2. § 2 Z 1 bis 5 lautet:

?1. öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KMG;
1a. Emittent: ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KMG;
2. Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG;
3. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG;
4. Anleger: natürliche oder juristische Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen erwirbt oder dies beabsichtigt;
5. Internetplattform: Website, auf der Wertpapiere oder Veranlagungen zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;?

3. § 3 lautet:

?Anwendungsbereich

§ 3. (1) Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission nicht dazu führen kann, dass

1. der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert zwei Millionen Euro erreicht oder übersteigt, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind,
2. der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, oder
3. der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen emittierte Gesamtgegenwert in der Europäischen Union fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Dabei sind
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