Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Agrarkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Börsesensale-Gesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Forstgesetz 1975 und das Weingesetz 2009 geändert werden und ein Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Produktenbörse erlassen wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2013)

104. Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Agrarkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Börsesensale-Gesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Forstgesetz 1975 und das Weingesetz 2009 geändert werden und ein Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Produktenbörse erlassen wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand
Änderung des
1. Düngemittelgesetzes 1994
2. Futtermittelgesetzes 1999
3. Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
4. Pflanzenschutzgesetzes 2011
5. Agrarkontrollgesetzes
6. Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten
7. Börsesensale-Gesetzes
9. Vermarktungsnormengesetzes
10. Forstgesetzes 1975
11. Weingesetzes 1999
Erlassung des
8. Produktenbörsegesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird

Das Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Z 2 und 3 lautet:

?2. Pflanzenschutzmittel gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,
3. Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,?

2. § 4 Z 10 entfällt.

3. § 5 Abs. 2 Z 4 lautet:

?4. unbehandelten oder kommunalen Klärschlamm(kompost) sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 enthalten, oder?

4. § 5 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

?(3) Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Berücksichtigung der Bodenfunktionen heranzuziehen.

(4) Die Herstellungsbetriebe und verantwortlichen Inverkehrbringer haben über geeignete Anlagen bzw. Qualitätssicherungssysteme zu verfügen, um den Anforderungen nach Abs. 2 zu entsprechen.?

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 114/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

?(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.?

2. § 2 Z 7 entfällt; die Z 8 bis 20 erhalten die Ziffernbezeichnungen ?7.? bis ?19.?.

3. In § 2 Z 13 wird die Wortfolge ?Kommission der Europäischen Gemeinschaft? durch die Wortfolge ?Europäische Kommission? ersetzt.

4. In 3 Abs. 1, § 4 Einleitungsteil, § 5 Abs. 2 erster Satz, § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2 dritter Satz, 7 und 8, § 17 Abs. 2 dritter Satz und 6 sowie § 20 Abs. 3 wird das Wort ?Gemeinschaft? jeweils durch ?Union? ersetzt.

5. In § 4 Abs. 1 Einleitungsteil, § 5 Abs. 2 erster Satz, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 13 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ?und Frauen?.

6. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind, sind entsprechend zu kennzeichnen (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).?

7. § 7 samt Überschrift entfällt.

8. § 11 samt Überschrift lautet:

?Einfuhr aus Drittländern

§ 11. (1) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen ist nur über eine Eintrittsstelle zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und ? im Falle der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs ? dem Bundesminister für Gesundheit jene Grenzzollstellen als Eintrittstellen festzulegen, die entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für die Einfuhrkontrolle und Zollabfertigung geeignet sind.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei jeder Einfuhr von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs, Vormischungen oder Zusatzstoffen eine Dokumentenkontrolle sowie im Stichprobenverfahren eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Probenahme durchzuführen. Die Nämlichkeitskontrolle umfasst die Prüfung der Dokumente und der Kennzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Erzeugnissen durch Beschau. Soweit dies in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit über die durchgeführten Kontrollen ein Dokument auszustellen. Bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs sind die Dokumentenkontrolle, die Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls die Probenahme durch die Veterinärbehörden durchzuführen. Für die Durchführung der Kontrollen sind vom Einführer Gebühren zu entrichten (§19).

(3) Machen Zollorgane bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den futtermittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. Dabei ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.30) vorzugehen.

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat gegenüber dem Verantwortlichen auf dessen Kosten die erforderlichen Maßnahmen nach § 17 anzuordnen.?

9. In § 15 entfällt die Wortfolge ?einmal jährlich?.

10. In § 16 Abs. 8 wird die Wortfolge ?gemäß Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8)? ersetzt durch ?gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (§ 23 Abs. 3 Z 5)?.

11. Dem § 16 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

?(9) Die für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben durch Überprüfungen (Audits) sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen angewendet werden. Zu diesem Zweck können Sachverständige die Kontrollorgane bei der Durchführung von Kontrolltätigkeiten begleiten.

(10) Zur Gewährleistung der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrollen erlassen.?

12. § 17 Abs. 5 lautet:

?(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder die betrieblichen Anforderungen (§§ 12 bis 14 sowie Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane ? unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist ? die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

1. das Verbot des Inverkehrbringens und des Verfütterns;
2. eine geeignete Behandlung;
3. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken;
4. die unschädliche Beseitigung;
5. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
6. die Rückholung vom Markt, gegebenenfalls bis zum Letztabnehmer;
7. Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;
8. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;
9. Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;
10. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation, Personalschulung, Betriebsausstattung oder Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.?

13. § 21 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 11 durch das Wort ?oder? ersetzt; nach der Z 11 wird folgende Z 12 eingefügt:

?12. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,?

14. § 23 Abs. 1 lautet:

?(1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2005/8/EG (ABl. Nr. L 140 vom 30.5.2002 S. 10 idF ABl. Nr. L 27 vom 29.1.2005 S. 44) umgesetzt.?

15. § 25 Z 1 lautet:

?1. § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit,?

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 Z 10 lautet:

?10. Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994, sowie Untersuchung, Begutachtung und Bewertung von Böden im Hinblick auf die Sicherstellung der Funktion als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage;?

2. Dem § 8 Abs. 2 werden folgende Z 18 bis 21 angefügt:

?18. Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bienengesundheit, des Bienenschutzes und der Produktion qualitativ hochwertiger Bienenprodukte;
19. Ermittlung von Radioaktivität in Lebensmitteln gemäß Strahlenschutzgesetz;
20. Radioaktivitätsuntersuchungen gemäß § 37 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz soweit nicht von Z 19 erfasst;
21. Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt.?

3. In § 8 wird nach Abs. 2...

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