Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen (Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz ? KA-AZG) und das Arbeitszeitgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in 1. Allgemeinen Krankenanstalten,

  1. Sonderkrankenanstalten,

  2. Heimen für Genesende, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen,

  3. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen,

  4. Gebäranstalten und Entbindungsheimen,

  5. Sanatorien,

  6. selbständigen Ambulatorien insbesondere Röntgeninstituten und Zahnambulatorien,

  7. Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/

    innen bestimmt sind,

  8. Krankenabteilungen in Justizanstalten und 10. Kuranstalten als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.

    (2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten 1. Ärzte/Ärztinnen,

  9. Angehörige des Krankenpflegefachdienstes gemäß § 4 des Krankenpflegegesetzes, BGBl.

    Nr. 102/1961,

  10. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß § 1 MTD-Gesetz, BGBl.

    Nr. 460/1992,

  11. Angehörige der medizinisch-technischen Fachdienste gemäß § 37 des Krankenpflegegesetzes,

    BGBl. Nr. 102/1961,

  12. Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß § 43a und § 44 Abs. 1 lit. a bis e und lit. g bis i Krankenpflegegesetz,

    BGBl. Nr. 102/1961,

  13. Hebammen gemäß § 2 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,

  14. Gesundheitspsychologen/Gesundheitspsychologinnen und klinische Psychologen/Psychologinnen gemäß § 12 Abs. 1 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, sowie Psychologen/

    Psychologinnen im Rahmen des Erwerbs praktischer fachlicher Kompetenz gemäß § 6 Abs. 1

    des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990,

  15. Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen gemäß § 13 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes, BGBl.

    Nr. 361/1990, sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in Ausbildung gemäß §§ 3 Abs. 2

    Z 2 und 6 Abs. 3 Z 2 oder 4 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990.

    (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für leitende Dienstnehmer/innen, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

    (4) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, für die das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, gilt.

    ABSCHNITT 2

    Arbeitszeit Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  16. Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;

  17. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;

  18. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

    Arbeitszeit

    § 3. (1) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

    (2) Die Wochenarbeitszeit darf 1. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und 2. in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

    (3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnisse bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/

    innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 8), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.

    (4) Der Durchrechnungszeitraum gemäß § 4 Abs. 1, 4 und 5 kann durch Betriebsvereinbarung

    (Abs. 3) auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.

    (5) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können Regelungen gemäß Abs. 4 im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.

    Verlängerter Dienst

    § 4. (1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen,

    können durch Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten...

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