Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), das Universitäts-Organisationsgesetz, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Akademie- Organisationsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes II Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

III Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993)

IV Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes – UOG V Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes VI Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 – AOG VII Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG)

VIII Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

IX Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel I

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird der 6. Teil durch folgende Bestimmungen ersetzt:

    „6. Teil: Sonderbestimmungen für Angehörige von Universitäten

    § 46. Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis

    § 47. Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium 7. Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen 1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

    § 48. Frauenförderung an Justizanstalten 2. Abschnitt: Schlußbestimmungen

    § 49. Verweisung auf andere Bundesgesetze

    § 50. Berichtswesen

    § 51. Inkrafttreten

    § 52. Vollziehung“

  2. § 2 Abs. 3a entfällt.

  3. § 6 lautet:

    „§ 6. (1) Die beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer Funktionsgruppe oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht bereits auf Grund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen auszuschreiben ist, ist in der Dienststelle, in der der Arbeitsplatz besetzt werden soll, auf geeignete Weise bekannt zu machen.

    (2) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion)

    verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

    (3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Ausschreibung jedoch zu enthalten:

  4. den Hinweis, daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer bestimmten Verwendung

    (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50% liegt und 2. – wenn Fördermaßnahmen nach den §§ 42 und 43 geboten sind – den Hinweis auf diesen Umstand.

    (4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Planstellen für Verwendungen oder für Funktionen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.“

  5. Im § 7 Abs. 1 wird am Ende der Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt. Die bisherige Z 2

    erhält die Ziffernbezeichnung „3.“. Folgende Z 2 wird eingefügt:

    „2. durch Dritte sexuell belästigt wird oder“

  6. § 9 lautet:

    㤠9. (1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen,

    die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen. Von den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen sollen Frauen dabei in der Anzahl bestellt werden, die diesem zahlenmäßigen Verhältnis entspricht. Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder eines ihrer Senate bestellt, hat die Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder die von ihr namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.

    (2) Von jeder Interessensvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen und ihrer Senate auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht genommen werden.

    (3) Abs. 1 und 2 sind nur auf die Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern anzuwenden.

    (4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kommissionen und ihre Senate, deren Zuständigkeitsbereich sich auf zwei oder mehrere Ressorts erstreckt.“

  7. § 10 lautet:

    „§ 10. (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Bund der Bewerberin oder dem Bewerber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet.

    (2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung die zu besetzende Planstelle erhalten hätte, mindestens drei Monatsbezüge, oder 2. im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, bis zu drei Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages.“

  8. § 14 lautet:

    „§ 14. (1) Ist eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.

    (2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die oder der Bedienstete 1. bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre,

    die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate oder 2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte,

    und dem tatsächlichen Entgelt.“

  9. § 15 lautet:

    „§ 15. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.

    (2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre,

    die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder 2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.“

  10. § 18 Abs. 2 lautet:

    „(2) Im Fall einer sexuellen Belästigung nach § 7 Abs. 1 Z 3 besteht der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund.“

  11. § 20 Z 6 lautet:

    „6. die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Arbeitskreise“ genannt) gemäß

    § 39 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl.

    Nr. 805/1993, § 106a des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), BGBl. Nr. 258/1975, §§ 39

    und 40 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, § 14b des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, und § 25a des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25.“

  12. § 21 Abs. 2 bis 4 lautet:

    „(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

  13. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,

  14. eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,

  15. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, die oder der über eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit in einer Dienstrechtsabteilung des Bundes verfügt,

  16. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,

  17. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der a) Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder b) in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.

    Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z 1 bis 3 müssen den Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.

    (3) Für jedes der in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.

    (4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Abs. 2 Z 4 und 5

    genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.“

  18. Im § 21 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 Z 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 4 und 5“ ersetzt.

  19. Im § 23 Abs. 8 wird das Zitat „§ 53“ durch das Zitat „§ 51“ ersetzt.

  20. Im § 25 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 3 bis 6“ durch das Zitat „§§ 3 bis 7, 46 und 47“ ersetzt.

  21. § 25 Abs. 3 lautet:

    „(3) Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet...

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