Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 21. Juni 1990, mit der die Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden

Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 326/1988 sowie hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und

öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988,

wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 591/1986, 63/1989 und 36/1990 wird wie folgt geändert:

  1. In der Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule), erster Teil (Allgemeine Bestimmungen), Z 2 (Unterrichtsprinzipien),

    1. wird im vorletzten Absatz als vorletzter Halbsatz eingefügt:

      „Vorbereitungen auf die Anwendung neuer Techniken, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechniken, mit nach Schulstufen wechselnden Schwerpunkten;".

    2. erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung „4"

      und wird als neue Z 3 eingefügt:

      „3. Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in die Unterrichtsgegenstände Die wachsende Bedeutung von neuen Techniken,

      insbesondere von Informations- und Kommunikationstechniken,

      im gesamten Leben hat Auswirkungen auf alle Unterrichtsgegenstände und macht die Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept,

      vornehmlich in der 3. und 4. Klasse, einer zeitgemäßen Allgemeinbildung notwendig.

      In der 3. und 4. Klasse haben alle Unterrichtsgegenstände jene Aspekte informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung zu berücksichtigen,

      die ihrem Fachbereich gemäß den jeweiligen Bildungs- und Lehraufgaben entsprechen. Dabei sind von allen Unterrichtsgegenständen ihre jeweiligen Aspekte beizutragen und den Schülern auch je nach den Gegebenheiten des Unterrichtsgegenstandes Möglichkeiten zu eröffnen, Erfahrungen im Umgang mit Computern besonders durch Übung zu sammeln und auszuwerten. Darüber hinaus sind zur Erzielung einer entsprechenden Gesamtschau informations-

      und kommunikationstechnischer Grundbildung und einer angemessenen Geläufigkeit im Umgang mit dem Computer in der 3. Klasse eine Einstiegsphase und in der 4. Klasse eine Projektphase oder Projektwoche durchzuführen. Zur Erreichung dieses Zieles sind in allen Pflichtgegenständen

      (ausgenommen Religion) jeweils die für eine Woche vorgesehenen Unterrichtseinheiten, in der 3. Klasse für die Einstiegsphase längstens bis zum Ablauf der siebenten Unterrichtswoche und in der 4. Klasse für die Projektphase bzw. -woche, zu verwenden. In der Einstiegsphase sind mindestens zwölf Unterrichtsstunden für praktisches Üben am Computer vorzusehen."

  2. In Anlage A, zweiter Teil (Allgemeines Bildungsziel), wird im vierten Absatz vor dem Halbsatz „zu einer persönlichen Werthaltung"

    folgender Halbsatz eingefügt:

    „zu einer grundsätzlichen und anwendungsorientierten Auseinandersetzung mit den neuen Informations-

    und Kommunikationstechniken sowie zu einer sinnvollen Nutzung dieser Techniken;".

  3. In Anlage A, dritter Teil (Allgemeine didaktische Grundsätze), Z 2 (Unterrichtsgestaltung —

    Erarbeitung und Verarbeitung), wird im ersten Absatz des Unterabschnittes „Lernvorgänge —

    Lehr- und Lernformen" nach dem Halbsatz „—

    sachlogisch angemessene Lehr- und Lernverfahren;"

    folgender Halbsatz eingefügt:

    „— der Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechniken

    (Anwendung des Computers);".

  4. In Anlage A, vierter Teil (Stundentafel), wird in den Stundentafeln für die Pflichtgegenstände der Unterstufe a) für das Gymnasium und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium der Lehrverpflichtungsgruppenangabe bei den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik der Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,

    1. für das Realgymnasium der Lehrverpflichtungsgruppenangabe bei den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache,

      Mathematik und Geometrisches Zeichnen der Anmerkungshinweis „1)" beigefügt,

    2. für das Realgymnasium und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium der bisherige Anmerkungshinweis

      „1)" in „2)" geändert und erhält die bisherige Anmerkung die Bezeichnung

      „2)",

    3. für das Gymnasium, das Realgymnasium und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium als Anmerkung 1) eingefügt:

      „1) Im Falle einer Teilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14

      der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,

      BGBl. Nr. 86/1981, in der jeweils geltenden Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen Lehrerstunden Lehrverpflichtungsgruppe III."

  5. In Anlage A, vierter Teil, wird in den Stundentafeln für die Freigegenstände der Unterstufe für das Gymnasium, das Realgymnasium und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium in der

    „Maschinschreiben" betreffenden Zeile in der die 2. Klasse betreffenden Spalte statt des Striches der folgende Klammerausdruck gesetzt: „(2)".

  6. In Anlage A, vierter Teil, wird den Stundentafeln für die unverbindlichen Übungen der Unterstufe für das Gymnasium, das Realgymnasium und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium jeweils angefügt:

    „Einführung in die Informatik. — — 2 2 4 III Berufsorientierung und Bildungsinformation

    — — 1 1 2 III".

  7. In Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Abschnitt A

    (Pflichtgegenstände),

    1. wird im Pflichtgegenstand Deutsch aa) im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"

      vor der Überschrift „Sprechen"

      eingefügt:

      „In diesem Zusammenhang soll — insbesondere in der 3. und 4. Klasse — auch eine Einführung in die sinnvolle und kritische Nutzung von neuen Informations- und Kommunikationstechniken vor allem zur Informationsspeicherung und -rückgewinnung sowie zur Textverarbeitung erfolgen.",

    2. dem Abschnitt „Didaktische Grundsätze"

      angefügt:

      „Umgang mit neuen Informations- und Kommunikationstechniken:

      Der Beitrag des Unterrichtsgegenstandes

      „Deutsch" besteht vor allem in der Förderung des Verständnisses grundlegender Arbeitsweisen am Computer, besonders beim Zurechtkommen mit Informations- und Ordnungssystemen sowie mit Standardanwendungen zur Textverarbeitung, Textgestaltung und zum Schriftverkehr.

      Dies schließt auch kritisches Prüfen der Sinnhaftigkeit des Einsatzes von Computern mit ein. Der Werkzeugcharakter des Computers, der von Menschen gemacht bzw. verwendet wird, also auch von Menschen zu verantworten ist, soll in den Vordergrund gestellt werden.";

    3. lautet im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache"

    4. in Englisch, Französisch der vierte Absatz des Abschnitts „Bildungs- und Lehraufgabe":

      „Im Rahmen des Unterrichts sind den Schülern nach Möglichkeit Ziele und Arbeitsweisen einsichtig zu machen sowie zeitgemäße und zukunftsorientierte Lerntechniken zu vermitteln, die den selbständigen Fremdsprachenerwerb unterstützen.

      Nur für Englisch:

      Dabei soll auch eine sinnvolle und kritische Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechniken zur Informationsspeicherung und

      -rückgewinnung, zur gezielten Lernunterstützung sowie zum Arbeiten mit Texten (wie Textkonstruktion,

      Textmanipulation, Texrverarbeitung) erfolgen.";

    5. in Englisch der fünfte Absatz des Abschnittes „Didaktische Grundsätze":

      „Der Veranschaulichung kommt in allen Phasen des Spracherwerbs größte Bedeutung zu. Audiovisuelle Medien (Tuchtafel, Tafelskizze, Folie,

      Gegenstände, Wandbilder, Filme, Dias, Video,

      Tonträger, Wort- und Bildkarten) sollen gezielt eingesetzt werden; neue Informations- und Kommunikationstechniken,

      insbesondere der Computer,

      sollen lernzielbewußt und schülerorientiert eingesetzt werden.",

    6. in Englisch der siebente Absatz des Abschnittes

      „Didaktische Grundsätze":

      „Zur Absicherung des Unterrichtsertrages ist gezielten, abwechslungsreichen Wiederholungen genügend Zeit zu widmen. Zu den letztgenannten beiden didaktischen Überlegungen (Motivation,

      Sicherung des Unterrichtsertrages) bieten neue Informations- und Kommunikationstechniken, insbesondere der Computer, zusätzliche Alternativen und Möglichkeiten in der Unterrichtsgestaltung und sollen daher unter Nutzung geeigneter, benutzerfreundlicher Software eingesetzt werden.";

    7. wird im Pflichtgegenstand „Mathematik"

    8. im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"

      am Ende des ersten Absatzes an die Stelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und angefügt:

      „— Verständnis für Denk- und Arbeitsweisen bei der Anwendung neuer Informations- und Kommunikationstechniken anzubahnen.",

    9. im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"

      der zweite Absatz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

      „Dabei soll der Mathematikunterricht Beiträge zu allgemeinen Unterrichtsprinzipien, im besonderen Maße zu den Prinzipien „Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt", „Wirtschaftserziehung einschließlich Sparerziehung und Konsumentenerziehung",

      „Politische Bildung", in der 3. und 4. Klasse „Vorbereitung auf die Anwendung neuer Techniken, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechniken" und „Umwelterziehung"

      liefern.",

    10. im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"

      nach dem letzten Absatz folgender Absatz angefügt:

      „Zum Erwerb von informations- und...

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