Bundesgesetz vom 8. Feber 1967, mit dem das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz abgeändert wird (10. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959, BGBl.

Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl. Nr. 15/

1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl. Nr. 322/1963,

BGBl. Nr. 303/1964, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 221/1965 und BGBl. Nr. 311/1965, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 40 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten:

    „Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Renten mit dem Hilflosenzuschuß, jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung

    (§ 74 Abs. 4) und die Kinderzuschüsse heranzuziehen."

  2. § 41 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Das Ruhen erfaßt auch die Zuschüsse, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 74 Abs. 4), in den Fällen des Abs. 1 lit. b auch nicht die Kinderzuschüsse."

  3. § 44 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz hat zu lauten:

    „das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenrenten sowie für die Erhöhung von Renten infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen oder eines Hilflosenzuschusses."

  4. § 45 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden."

  5. § 45 a Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:

    „Der Hilflosenzuschuß und die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können nicht gepfändet werden."

  6. Im § 52 Abs. 3 ist der Ausdruck „Kinderzuschüsse"

    durch den Ausdruck „Zuschüsse" zu ersetzen. Â

  7. Als § 52 a ist einzufügen:

    „Hilflosenzuschuß

    § 52 a. (1) Beziehern einer Rente aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung, die derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt zu der Rente ein Hilflosenzuschuß. Zu einer Waisenzuschußrente wird Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Der Hilflosenzuschuß beträgt 440 S monatlich.

    (3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung die Kosten der Pflege trägt oder hiefür einem Fürsorgeträger nach den Bestimmungen des Abschnittes IV Ersatz leistet.

    (4) Treffen mehrere Rentenansprüche aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung...

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