Bundesgesetz vom 17. November 1965, mit dem das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz abgeändert wird (9. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959, BGBl. Nr.

167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl. Nr. 15/

1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl. Nr. 322/1963,

BGBl. Nr. 303/1964, BGBl. Nr. 96/1965 und BGBl. Nr. 221/1965, wird abgeändert wie folgt:

  1. a) Die Überschrift des § 45 hat zu lauten:

    „Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen"

    1. § 45 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden."

  2. Nach § 45 ist ein § 45 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Pfändung von Leistungsansprüchen

    § 45 a. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4,

    nur die Renten mit der Maßgabe gepfändet werden, daß die Bestimmungen der §§ 5 bis 9

    des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,

    entsprechend anzuwenden sind.

    (2) Die Renten (Abs. 1) mit Ausnahme der Renten (Höherversicherungsrenten) aus dem Versicherungsfall des Alters können nur dann gepfändet werden, wenn die Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen des Anspruchsberechtigten zu einer vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3

    des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,

    gilt entsprechend.

    (3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können nicht...

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