Bundesgesetz vom 16. April 1963, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (7. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl.

Nr. 14/1962 und BGBl. Nr. 324/1962, wird abgeändert wie folgt:

  1. a) Im § 18 Abs. 1 erster Halbsatz ist der Ausdruck „6 v. H." durch den Ausdruck „7 v. H."

    zu ersetzen.

    1. Im § 18 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag von „216 S" durch den Betrag von „252 S" zu ersetzen.

  2. Im § 26 Abs. 3 ist der Ausdruck „12 v. H."

    durch den Ausdruck „14 v. H." zu ersetzen.

  3. § 27 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung,

    denen gemäß § 17 des Gewerbesteuergesetzes 1953 die Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital obliegt, haben vom Aufkommen an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 6 v. H. einzubehalten und an die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen."

  4. § 54 hat zu lauten:

    „Pensionssonderzahlungen.

    § 54. (1) Personen, die im Monat September eines Kalenderjahres eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben, wird in diesem Kalenderjahr eine Sonderzahlung gewährt.

    (2) Personen, die im Monat April eines Kalenderjahres eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben,

    wird in diesem Kalenderjahr eine weitere Sonderzahlung gewährt.

    (3) Wird die Pension einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten

    (den berechtigten Hinterbliebenen)

    auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen,

    so werden die Sonderzahlungen nur geleistet,

    wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.

    (4) Die Pensionssonderzahlung ist in der Höhe der für den Monat April beziehungsweise September ausgezahlten Pension einschließlich der.

    Zuschüsse und der Ausgleichszulage zu gewähren.

    (5) Die Sonderzahlungen werden zu im Monat Mai beziehungsweise Oktober laufenden Pensionen in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssiggemacht.

    (6) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung auf Begehren des Pensionsberechtigten zu erteilen."

  5. Im § 54 a Abs. 2 ist der Ausdruck „mindestens 300 S und höchstens 600 S" durch den Ausdruck „mindestens 400 S und höchstens 800 S" zu ersetzen.

  6. § 89 Abs. 3 hat zu lauten:

    Der Richtsatz nach lit. a erhöht...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT