Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (6. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl.

Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/

1973 und BGBl. Nr. 780/1974 wird geändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 1 Z. 2 letzter Satz hat zu lauten:

    „Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben,

    wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:

    Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,

    Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,

    Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,

    Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte,

    Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,

    Lehrer-Krankenfürsorge für Oberösterreich,

    Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,

    Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,

    Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,

    Hilfsfonds der Stadtgemeinde Mürzzuschlag,

    Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,

    Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,

    Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck,

    Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,

    Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,

    Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,

    Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz;"

  2. Im § 7 Abs. 2 Z. 3 ist der Ausdruck „drei Wochen" durch den Ausdruck „sechs Wochen"

    zu ersetzen.

  3. § 8 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß § 6 eintritt,

    mit dem Tage der Zustellung des Bescheides der Versicherungsanstalt über das Ausscheiden aus der Versicherung."

  4. § 9 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt,

    1. Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,

    Erholungs- und Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen,

    Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten,

    Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen und Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.

    Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist."

  5. § 19 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gelten 115 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956

    einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;

    der sich hienach ergebende Betrag ist auf volle 100 S aufzurunden. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 20 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage.

    Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen."

  6. § 20 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Der Hundertsatz beträgt ab 1. März 1977 6,0 v. H.

    ab 1. Jänner 1978 , 6,4 v. H."

  7. a) § 29 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Dem Unterstützungsfonds können im Bereich der Krankenversicherung 1. bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß

    nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung oder 2. bis zu 3 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung

    überwiesen werden."

    1. Im § 29 Abs. 2 ist der Ausdruck „des abgelaufenen Geschäftsjahres" durch den Ausdruck

      „des Geschäftsjahres" und der Ausdruck „der Beitragseinnahmen in der Krankenversicherung"

      durch den Ausdruck „der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung" zu ersetzen.

    2. Im § 29 Abs. 3 ist der Ausdruck „der Beitragseinnahmen des zweitvorangegangenen Geschäftsjahres"

      durch den Ausdruck „der Erträge an Versicherungsbeiträgen des Geschäftsjahres"

      zu ersetzen.

  8. § 32 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt, noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt."

  9. § 35 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23

    des Strafgesetzbuches in einer der dort genann-

    ten Anstalten angehalten wird. Rentenansprüche ruhen überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält."

  10. § 37 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Versehrtenrente (§ 94) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw.

    der Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam."

  11. § 39 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:

    „Die Rentensonderzahlung, die zu im Monat Oktober bezogenen Renten gebührt, ist bis zu ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis zu dem im § 5 Abs. 1 Z. 1 des Lohnpfändungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 51/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag unpfändbar."

  12. § 45 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Alle Rentenzahlungen können auf volle 10 Groschen, alle übrigen Zahlungen auf volle Schilling gerundet werden."

  13. § 51 hat zu lauten:

    „Aufgaben

    § 51. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge 1. für die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten (Durchführung von Gesundenuntersuchungen);

  14. für die Versicherungsfälle der Krankheit,

    der Mutterschaft und des Todes;

  15. für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;

  16. für die Früherfassung der für Maßnahmen der Rehabilitation in Betracht kommenden Personen.

    (2) Überdies können Leistungen der erweiterten Heilbehandlung sowie außer den Gesundenuntersuchungen

    (Abs. 1 Z. 1) noch weitergehende Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten gewährt werden.

    (3) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten,

    der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur. Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn hiedurch die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2

    genannten Aufgaben nicht gefährdet wird."

  17. a) Im § 52 hat die Absatzbezeichnung „(1)"

    zu entfallen.

    1. § 52 Z. 2 hat zu lauten:

      „2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit:

      Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65) und erforderlichenfalls Anstaltspflege (§§ 66 bis 68);"

    2. Im § 52 haben die Abs. 2 bis 4 zu entfallen.

  18. § 52 a wird aufgehoben.

  19. Nach § 55 ist ein § 55 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit

    § 55 a. Tritt im Falle des § 55 Abs. 1 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine

    Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein,

    so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung über. Hiebei sind die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren."

  20. a) § 56 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes a) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder b) erwerbslos sind."

    1. Dem § 56 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

    „Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z. 2 lit. b längstens für die Dauer von 12 Monaten ab den in Z. 2 genannten Zeitpunkten."

  21. Im § 59 Abs. 1 erster Satz ist der Klammerausdruck

    „(ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe)"

    durch den Klammerausdruck „(ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel)"

    zu ersetzen.

  22. Im § 61 a Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 52 a"

    durch den Ausdruck 㤠151 Abs. 4" zu ersetzen.

  23. a) § 62 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. Heilbehelfe und Hilfsmittel"

    1. Dem § 62 ist ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „(5) Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger)

    in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung,

    soweit die entsprechenden Leistun-

    gen nach dem Krankenanstaltengesetz, BGBl.

    Nr. 1/1957, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind."

  24. § 66 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu lauten:

    „Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren;"

  25. a) Im § 68 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

    „Verpflegskostenersätze" durch den...

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