Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, insbesondere dessen §§ 6 und 112 sowie hinsichtlich der in der Anlage enthaltenen Einstufungen von Unterrichtsgegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird — hinsichtlich der Einstufungen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 307/1984, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 363/1987, 708/1990, 440/1992 und 505/1992 wird wie folgt geändert:

  1. Art. I § 1 lautet:

    „§ 1. Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen an Berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  2.   Lehramtsausbildung   für   Berufsschulen   — viersemestriger Studiengang (Anlagen I und II)

  3.   Lehramtsausbildung   für   Berufsschulen   — zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und III)

  4.   Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen    und    haushaltsökonomischen Fachunterricht  —  viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IV)

  5.   Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen    und    haushaltsökonomischen Fachunterricht — sechssemestriger Studiengang (Anlagen I und V)

  6.   Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen   Fachunterricht,   Mode   und Bekleidungstechnik,   Fachrichtung  Damenkleidermachen  —  viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/1)

  7.   Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen   Fachunterricht,   Mode   und Bekleidungstechnik,   Fachrichtung   Herrenkleidermachen  —  viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/2)

  8.   Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen   Fachunterricht,   Mode   und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken — viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/3)

  9.   Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik — viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VII)

  10.   Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik — zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und VIII)

  11.   Lehramtsausbildung    für   Textverarbeitung (computerunterstützte        Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie)  — viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IX)

  12.   Vorbereitungslehrgänge   für   Erweiterungsprüfungen für Lehrer des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen und für Lehrer des technischen und gewerblichen Fachunterrichtes, Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen I und X)

  13.   Vorbereitungslehrgänge   für   Erweiterungsprüfungen   für   Lehrer   an   Berufsschulen (Anlagen I und XI)."

  14.     Im   Art. II   wird   die   Zitierung   „BGBl. Nr. 659/1983"     durch     die     Zitierung    „BGBl. Nr. 256/1993" ersetzt und entfällt die Wendung „und dem Bundesminister für Finanzen".

  15.    Im Art. III wird  dem § 1   folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Art. I, Art. II sowie die Anlagen I, II, III, IV, V, VI/1, VI/2, VI/3, VII, VIII, IX, X und XI dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. .. ./1993 treten wie folgt in Kraft:

  16.   Art. I, Art. II, die Überschrift und der den Studienplan (schulautonome Lehrplanbestimmungen) betreffende Abschnitt der Anlage I sowie die Fußnote „1)" in den Abschnitten I der Anlagen II, III, IV, V, VI/1, VI/2, VI/3, VII, VIII und IX mit 1. September 1993 und 2.  die Anlagen I, II, III, IV, V, VI/1, VI/2, VI/3, VII, VIII und IX, soweit sie nicht gemäß Z 1 in Kraft treten, sowie die Anlagen X und XI hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1993, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 1994, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 1994, hinsichtlich des 4. Semesters   mit   1. Februar   1995,   hinsichtlich   des 5. Semesters    mit    1. September    1995    und hinsichtlich  des 6. Semesters  mit  1. Februar 1996."

  17.    Die  Überschrift  der Anlage I  (Allgemeines Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie, gemeinsame   Bildungs-   und   Lehraufgabe   sowie gemeinsame  didaktische  Grundsätze  der Unterrichtsgegenstände) lautet:

    „Allgemeines Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie, schulautonome Lehrplanbestimmungen, gemeinsame Bildungs- und Lehraufgabe sowie gemeinsame didaktische Grundsätze der Unterrichtsgegenstände"

  18.   In Anlage I wird der Abschnitt „Allgemeines Bildungsziel" ersetzt durch die beiden folgenden Abschnitte:

    „Allgemeines Bildungsziel:

    Die Berufspädagogischen Akademien haben gemäß § 110 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder einer gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer, Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehramtes im betreffenden Bereich zu erfüllen.

    Studienplan   (schulautonome   Lehrplanbestimmungen):

    Der vom Ständigen Ausschuß zu beschließende Studienplan (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnet in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Studien- und Arbeitsformen sowie der Studienorganisation.

    Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation der Lehramtsausbildung oder der Akademie am betreffenden Standort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden sowie des Umfeldes der Akademie orientierten Konzeptes.

    Abweichungen von den Stundentafeln können durch den Studienplan unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:

  19.   Der Pflichtgegenstand „Religionspädagogik" ist von der autonomen Gestaltung durch den Studienplan ausgenommen,

  20.   von den Gesamtstundenzahlen in den einzelnen    Pflichtgegenständen    kann    in    einem Ausmaß von höchstens 10% der Gesamtstundenzahl aller Pflichtgegenstände des jeweiligen Studienganges abgewichen werden,

  21.   die in den Stundentafeln vorgesehenen Gesamtstundenzahlen pro  Studiengang dürfen nicht überschritten werden,

  22.   die  Gesamtstundenzahl  einzelner Pflichtgegenstände   eines   Studienganges   darf   zwei Wochenstunden nicht unterschreiten und 5.  die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände pro Semester darf um höchstens zwei Wochenstunden von den in den Lehrplänen vorgesehenen Summen der Semesterwochenstunden abweichen.

    Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch den Studienplan auch zusätzliche Pflichtgegenstände im Ausmaß von bis zu zwei Wochenstunden pro Semester vorgesehen werden. Weiters können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden.

    Ferner können durch den Studienplan zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden.

    Soweit im Rahmen des Studienplanes in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, hat der Studienplan auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch den Studienplan ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens eines Studienplanes in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplan-

    bestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung:

  23.   Auf   die    Bildungsaufgabe    des   jeweiligen Studienganges der Berufspädagogischen Akademie ist Bedacht zu nehmen.

  24.   Bei der Erweiterung des Studienangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Studierenden sowie   Bereiche   des   späteren   Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.

  25.   Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes    nicht    systematisch    angeboten werden  können)   ist wegen  des  gegebenen Zusammenhanges   mit   bestehenden   Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen   zu   achten   und   sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende...

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