Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2018) der Oesterreichischen Nationalbank geändert wird (Datenmodellverordnung Novelle 2020)

448. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2018) der Oesterreichischen Nationalbank geändert wird (Datenmodellverordnung Novelle 2020) Auf Grund des § 44d des Nationalbankgesetzes 1984 ? NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet:

Die Datenmodellverordnung 2018, BGBl. II Nr. 182/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 vierter Aufzählungspunkt lautet:

?Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken, BGBl. II Nr. 183/2018, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 447/2020 - im Folgenden FinStab-VO 2018 - hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 4 und 7 jener Verordnung.?

2. § 11 entfällt.

3. § 12 entfällt.

4. § 13 entfällt.

5. In § 14 erster Aufzählungspunkt wird nach der Wortfolge ?BGBl. II Nr. 170/2018? die Wortfolge ?zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2020? ergänzt.

6. In § 14 dritter Aufzählungspunkt wird nach der Wortfolge ?BGBl. II Nr. 349/2017? die Wortfolge ?zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2020? ergänzt.

7. § 16 lautet:

a) ?CRR-Kreditinstitute haben die Meldungen nach den Beilagen B1 (Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten CRR-Kreditinstitute) und B2 (Bilanz- und Risikodaten CRR-Kreditinstitute) zu melden.
b) CRR-Finanzinstitute haben die Meldungen nach den Beilagen B3 (Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten CRR-Finanzinstitute) und B4 (Bilanz- und Risikodaten CRR-Finanzinstitute) zu melden.
c) Sofern die in den Beilagen B1 bis B4 verwendeten Attribute in Beilage B5 angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.?

8. In § 20 lit. c wird die Wortfolge ?Beilagen B1, B3 und B5? durch die Wortfolge ?Beilagen B1 und B3? sowie die Wortfolge ?Beilagen B2, B4 und B6? durch die Wortfolge ?Beilagen B2 und B4? ersetzt.

9. In § 21 lit. c wird die Wortfolge ?16 Bankarbeitstage? durch die Wortfolge ?20...

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