Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/1998, des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/1998, sowie des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-

Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 356/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Im Artikel I erhält der bisherige Text des § 5 die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2

    angefügt:

    „(2) Die Anlagen 1 vierter und siebenter Teil, 2 siebenter Teil und 3 siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/1998 treten wie folgt in Kraft:

  2. Anlage 1 vierter Teil mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

  3. Anlage 1 siebenter Teil nur bezüglich der den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt/

    prehrana in gospodinjstvo“ betreffenden Bestimmung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

  4. Anlage 1 siebenter Teil, sofern nicht von Z 2 erfaßt, mit 1. September 1998;

  5. Anlagen 2 siebenter Teil und 3 siebenter Teil mit 1. September 1998.“

  6. In Anlage 1 [Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache] vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände,

    der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichts, der Freigegenstände und unverbindlichen

    Ãœbungen) lit. c (Stundentafel der Volksschuloberstufe) wird in der Stundentafel der Pflichtgegenstand

    „Hauswirtschaft/gospodinjstvo“  durch den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt/prehrana in gospodinjstvo“ ersetzt.

  7. In Anlage 1 siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe) wird im ersten Absatz das Wort

    „Hauswirtschaft“ durch die Worte „Ernährung und Haushalt“ ersetzt.

  8. In Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt A (Grundschule) lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch,

    Slowenisch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ nach der Überschrift „Lehrstoff:

    Grundstufe I (1. und 2. Schulstufe)“ der den Teilbereich „Rechtschreiben/Pravopis“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

    „Rechtschreiben/Pravopis Bei der Unterrichtsarbeit ist anzustreben, dass die Schüler bis zum Ende der 2. Schulstufe

    – einen begrenzten Wortschatz gründlich geübt haben und möglichst sicher beherrschen;

    – sich einiger Strategien bedienen können, um zu normgerechtem Schreiben zu gelangen;

    – einige grundlegende Kenntnisse der Großschreibung, der Interpunktion und der Trennung erworben haben.

    Unterstützende Strategien beim Rechtschreibenlernen:

  9. In Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen,

    Schreiben“  bzw.  „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ nach der Überschrift „Lehrstoff: Grundstufe II

    (3. Schulstufe)“ der den Teilbereich „Rechtschreiben“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

    „Rechtschreiben/Pravopis Bei der Unterrichtsarbeit ist anzustreben, dass die Schüler:

    – einen allgemein gebrauchten, aber begrenzten Schreibwortschatz gründlich geübt haben und möglichst sicher beherrschen;

    – einige grundlegende Phänomene und Probleme der Rechtschreibung kennen, zB die Fälle der Großschreibung, der Interpunktion sowie der Bezeichnung von Vokallänge und Vokalkürze;

    – zunehmend selbstständig Schreibstrategien anwenden können;

    – sich aus dem gesicherten Schreibwortschatz die Schreibung anderer Wortformen bzw. anderer Wörter erschließen und Regelmäßigkeiten bewusst machen; daraus erarbeitete einfache Regeln formulieren und anwenden.

    Besonderheiten der Rechtschreibung:

  10. In Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen,

    Schreiben“ bzw. „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ nach der Überschrift „Didaktische Grundsätze“ der den Teilbereich „Rechtschreiben“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

    „Rechtschreiben/Pravopis Das Erlernen der Rechtschreibung ist ein komplexer Vorgang, der in engem Zusammenhang mit anderen Teilbereichen des Deutsch- bzw. Slowenischunterrichts steht:

    Bevor die normgerechte Schreibung eines Wortes erworben wird, sollen die Schüler seine Bedeutung verstehen (Sprechen). Außerdem sollen sie die Lautbestandteile eines Wortes und ihre Abfolge wahrnehmen und den Schriftzeichen zuordnen können (Erstlesen). Schließlich müssen die Grundformen der Schrift erworben sein und die Schüler Geschriebenes auch lesen können (Schreiben, Lesen).

    Der Rechtschreibunterricht legt schon auf der Grundstufe I großen Wert auf Üben und sicheres Beherrschen eines begrenzten Schreibwortschatzes, um eine bloß oberflächliche Aneignung möglichst vieler Wörter zu vermeiden.

    Wörter sollen in verschiedenen Zusammensetzungen, in unterschiedlichen Textvarianten und in vielseitigen Lernsituationen geübt werden.

    Für den Lernprozess sind

    – das Verstehen der Wortbedeutung,

    – das bewusste Wahrnehmen des Lautbestandes,

    – das Einprägen der normgerechten Schreibung sowie

    – das gründliche Einüben des Bewegungsablaufes wesentliche Komponenten.

    Bloß eindimensionale Vermittlungsweisen können demnach diese Aufgabe nicht zufriedenstellend lösen.

    Daneben sollen durch das Zusammenstellen gleichartiger Formen bestimmte Einzelphänomene der Rechtschreibung bewusst gemacht werden. Die Vermittlung der Interpunktion ist in engem Zusammenhang mit der Sprachbetrachtung zu sehen.

    Auf der Grundstufe II soll die gründliche Vermittlung eines begrenzten Schreibwortschatzes fortgesetzt werden. Durch vielseitige methodische Maßnahmen wird sich auf der Grundlage dieses Wortschatzes die Rechtschreibfähigkeit der Schüler in beiden Sprachen erweitern.

    Das wiederholte Zusammenstellen gleichartiger Formen soll zu ersten Regelbildungen führen; diese sollen von den Schülern auch angewendet werden.

    Die Vermittlung einer möglichst geläufigen Nachschlagetechnik führt in der Regel dazu, dass sich die Schüler an den Gebrauch des Wörterbuches als verlässliche Hilfe bei ihren Rechtschreibproblemen schneller und leichter gewöhnen. Diese Technik soll bei allen schriftlichen Arbeiten, zB bei der Überarbeitung von Diktaten, angewendet werden.

    Die Verwendung des Wörterbuches ist auch bei den Schularbeiten zu ermöglichen.

    Bei der Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen, die nicht ausschließlich der Überprüfung von bestimmten Rechtschreibkenntnissen dienen, ist § 15 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen.“

  11. In Anlage 2 [Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer oder mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache] siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der Pflichtgegenstände der Grundschule) lautet der erste Halbsatz des dritten Absatzes nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“:

    „Im einzelnen geht es darum,

    – das Gefühl der Zugehörigkeit zur burgenländisch-kroatischen Volksgruppe zu entwickeln bzw. tolerantes Verhalten zu wecken und zu fördern; auch bei Schülern mit unterschiedlichen Sprachkenntnissen ist von Anfang an Zweisprachigkeit zu ermöglichen;“

  12. In Anlage 2 siebenter Teil lautet der sechste Absatz nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“:

    „Diese Aufgliederung in Teilbereiche verdeutlicht Sachstrukturen und die stoffliche Linienführung des Lehrplans, soll aber keinesfalls einer sinnvollen Vernetzung von Lernbereichen entgegenstehen und ermöglicht daher dem Lehrer einen kindgemäßen und sachgerechten Unterricht. Gleiches gilt für den die Grundleistungen der Kinder sichernden Lehrplanteil „Elementarer Spracherwerb“, der ebenfalls in die oben angeführten Teilbereiche zu integrieren ist.“

  13. In Anlage 2 siebenter Teil wird vor der Überschrift „Didaktische Grundsätze“ folgender Abschnitt samt

    Überschrift eingefügt:

    „Elementarer Spracherwerb Für jene Schüler, die mit geringen Kenntnissen der kroatischen Sprache in die Volksschule mit kroatischer oder mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache eintreten, sind zunächst folgende Grundleistungen zu sichern.

    Im Sinne des elementaren Spracherwerbs sind

    – die Schüler zu befähigen, möglichst bald dem Unterricht folgen zu können,

    – die Kommunikationsfähigkeit anzubahnen und

    – die Motivation zur Beschäftigung mit der kroatischen Sprache grundzulegen und zu vertiefen.

    Diese Zielsetzungen stehen in engem Zusammenhang und beeinflussen einander. Der Lehrplanteil

    „Elementarer Spracherwerb“ soll – unterstützend – die Begegnung mit der kroatischen Sprache in einer lustbetonten und zwanglosen Atmosphäre herbeiführen, die Freude der Kinder am Erlernen der kroatischen Sprache wecken und somit im allgemeinen eine positive Haltung gegenüber der kroatischen Sprache aufbauen.

    Sprachliche Kommunikation muß als konkrete Tätigkeit anhand von Themen, Situationen und Aktivitäten (Lieder, Rätsel, Reime, Spiele …) erfahren werden, die auf die unmittelbaren Interessen des Kindes Bezug nehmen. Denn für das Kind ist es unnatürlich und schwierig, Sprache von ihrem Verwendungszweck zu trennen.

    Die Schüler sollen in ihrer Bereitschaft und Fähigkeit zur zwischenmenschlichen Verständigung im mündlichen (und schriftlichen) Bereich gefördert werden.

    Da der Erwerb einer weiteren Sprache ein den Menschen in seiner Gesamtheit bewegender Prozeß ist...

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