Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide, BGBl. Nr. 33/1993, geändert wird

Zu § 2 Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, § 7 Abs. 2 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der jeweils geltenden Fassung, § 2 UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 587/1983, § 2

UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden Fassung, und § 200 Abs. 1 BAO, BGBl.

Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 151/1980 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 2 Z 1 entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „ , Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen“.

  2. In § 1 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle des Punktes das Wort „oder“ und es wird folgende Z 3 eingefügt:

    „3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.“

  3. In § 2 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „zum üblichen Kalkulationszeitraum“ die Wortfolge „zu einem absehbaren Zeitraum“ und es wird folgender Satz angefügt:

    „Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,

    höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).“

  4. In § 2 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes „überschaubaren“ das Wort „absehbaren“ und wird folgender Satz angefügt:

    „Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen

    (Ausgaben).“

  5. In § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr...

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