Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO)

208. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO) Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 58 bis 63c und 68a bis 81 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 23, 25, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, § 119 des Forstgesetzes 1975 sowie § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz (im Folgenden: SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966 sowie im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen, mit Ausnahme der Berufsschulen.

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

Anordnung ortsungebundenen Unterrichts

§ 2.

(1) Der Unterricht findet abweichend von § 10 und § 43 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 und von §§ 11, 12 und 43 SchUG-BKV für alle Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen im Geltungsbereich des § 1, ausgenommen jene gemäß Abs. 2, vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.

(2) Der Unterricht findet für alle Schülerinnen und Schüler der Vorschulstufe sowie der ersten bis achten Schulstufe vom 18. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.

Elektronische Kommunikation

§ 3.

Elektronische Kommunikation im Sinne dieser Verordnung umfasst digitale und analoge Kommunikation.

(1) Digitale Kommunikation ist die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere dem Internet, insbesondere der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.

(2) Analoge Kommunikation ist die direkte Kommunikation mit Tonübertragung (Telefonie).

(3) Zu Zwecken der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der Individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten verarbeiten.

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

§ 4.

Ausgenommen vom ortsungebunden Unterricht sind die in Anlage A genannten Schularten, Schulen, Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen.

Schutzmaßnahmen bei Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht) § 5.

(1) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie gemäß Anlage B, und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen sowie der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern und Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag ortsungebundenen Unterricht sowie Leistungsfeststellungen mittels elektronischer Kommunikation anordnen. Der Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer behördlichen Anordnung über die Quarantäne zu begründen.

(3) Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungen.

Unterrichtsgestaltung bei ortsungebundenem Unterricht

§ 6.

(1) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und der Schulleitung erfolgt mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere die Aufbereitung des Lehrstoffes, durch das Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen, den Einsatz von Lernplattformen und die direkte Kommunikation durch zumindest Tonübertragungen oder Ton- und Videoübertragungen. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu Rückfragen an die Lehrkräfte in mündlicher oder schriftlicher Form haben.

(2) Eine elektronische Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern oder Studierenden durch Tonübertragung oder Ton- und Videoübertragung muss grundsätzlich klassen- oder gruppenöffentlich für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Gruppe sein.

(3) Schülerinnen und Schüler und die Studierenden sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Lehrkraft angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 45 Abs. 1 SchUG vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.

Unterrichtsorganisation bei zeitweiliger Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht) § 7.

(1) Gemäß Anlage A können Schülerinnen und Schüler oder Studierende von Schulen, Klassen oder Teile von diesen vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden. Dies kann abweichend von § 8a des Schulorganisationsgesetzes, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 des Schulunterrichtsgesetzes, des 4. Abschnitts des SchUG-BKV und § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ganz, zeitweilig oder teilweise durch die Schulleitung nach den Grundsätzen und im Ausmaß der nachfolgenden Absätze angeordnet werden.

(2) Die Unterrichtsorganisation hat nach dem Abstandsgebot zu erfolgen. Jederzeit ist zumindest ein Meter Abstand zwischen zwei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.

(3) Klassen müssen in annähernd zwei gleiche, feststehende, Gruppen zwischen welchen kein Wechseln stattfinden darf, geteilt werden. Bei 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern je Klasse hat die Teilung zu entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage B eingehalten werden kann.

(4) Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Aus zwingenden organisatorischen Gründen können einzelne Stunden bzw. Gegenstände als ortsungebundener Unterricht gehalten werden.

(5) Geblockter Unterricht kann bis zum Höchstausmaß der Stundenanzahl durchgeführt werden, die sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Stundenplan bis zum Ende des Unterrichtsjahres ergeben hätte.

(6) An Schultagen, an welchen für eine Gruppe gemäß Abs. 3 kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sie sich für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Dieser ist auf die Erfüllung von erteilten Arbeitsaufträgen zu beschränken.

(7) Die Schulleitung kann Ergänzungsunterricht während des Schultages bis zum Höchstausmaß der Wochenstundenanzahl des anzuwendenden Lehrplanes anordnen.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation

§ 8.

(1) Die mündlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in den einzelnen Gegenständen können abweichend von § 18 Abs. 1 und 10, § 20 Abs. 1 bis 4, § 23 und § 23a SchUG und §§ 19 bis 23a SchUG-BKV, mittels elektronischer...

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