Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, die Prüfungsordnung BMHS sowie die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

207. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, die Prüfungsordnung BMHS sowie die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den ReligionsunterrichtArtikel 1Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen

Auf Grund

1.Ziffer einsdes Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 62, 68a, 73 und 76,des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a, 62, 68a, 73 und 76,2.Ziffer 2des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, sowiedes Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, sowie3.Ziffer 3des Artikel II Abs. 6 des Bundesgesetzes BGBl. 420/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021,des Artikel römisch II Absatz 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 420 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,,wird verordnet:

Die Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen), BGBl. II Nr. 340/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 150/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

?1a.Ziffer eins aZweisprachige einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A1a)?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph eins, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

?5a.Ziffer 5 aZweisprachige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5a)?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird nach Z 17 folgende Z 17a eingefügt:In Paragraph eins, wird nach Ziffer 17, folgende Ziffer 17 a, eingefügt:

?17a.Ziffer 17 aHöhere Lehranstalt für Tourismus ? Aufbaulehrgang für Berufstätige (Anlage B4a)?

4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 erhält der mit BGBl. II Nr. 250/2021 eingefügte Abs. 3 die Absatzbezeichnung In Paragraph 4, erhält der mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021, eingefügte Absatz 3, die Absatzbezeichnung ?(4)? und wird folgender Abs. 6 angefügt: und wird folgender Absatz 6, angefügt:

  • ?(6)Absatz 6Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2023 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2023, treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:1.Ziffer eins§ 1 Z 1a, die Anlage A1a sowie die Abschnitte I, II und VI der Anlage C5 treten mit 1. September 2023 in Kraft;Paragraph eins, Ziffer eins a,, die Anlage A1a sowie die Abschnitte römisch eins, römisch II und römisch VI der Anlage C5 treten mit 1. September 2023 in Kraft;
  • 2.Ziffer 2§ 1 Z 5a sowie die Anlage A5a treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;Paragraph eins, Ziffer 5 a, sowie die Anlage A5a treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;3.Ziffer 3§ 1 Z 17a sowie die Anlage B4a treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2023, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2024 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft;Paragraph eins, Ziffer 17 a, sowie die Anlage B4a treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2023, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2024 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft;4.Ziffer 4die Abschnitte I und VI der Anlagen A10a und C4a treten hinsichtlich des I., II. und III. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.?die Abschnitte römisch eins und römisch VI der Anlagen A10a und C4a treten hinsichtlich des römisch eins., römisch II. und römisch III. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft

    5.Novellierungsanordnung 5, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A1a wird nach Anlage A1 eingefügt.

    6.Novellierungsanordnung 6, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A5a wird nach Anlage A5 eingefügt.

    7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage A10a (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe ? Fachrichtung Wasser- und Kommunalwirtschaft) Abschnitt I (Stundentafel) wird in Abschnitt A der Stundentafel (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:In Anlage A10a (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe ? Fachrichtung Wasser- und Kommunalwirtschaft) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A der Stundentafel (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

    ?1. Religion/Ethik12 2 2 2 2 2 10 (III)/III?(römisch III)/III?

    8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage A10a wird nach der den Abschnitt I betreffenden Fußnote 11 folgende Fußnote 12 eingefügt:In Anlage A10a wird nach der den Abschnitt römisch eins betreffenden Fußnote 11 folgende Fußnote 12 eingefügt:

    ?12 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.?

    9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage A10a Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird nach der Überschrift dieses Unterabschnittes der folgende, den Unterrichtsgegenstand Ethik betreffende, Unterabschnitt eingefügt:In Anlage A10a Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird nach der Überschrift dieses Unterabschnittes der folgende, den Unterrichtsgegenstand Ethik betreffende, Unterabschnitt eingefügt:

    ?1. ETHIKBildungs- und Lehraufgabe

    Der Ethikunterricht ist den grundlegenden Menschen- und Freiheitsrechten verpflichtet. Er zielt auf begründetes Argumentieren und Reflektieren im Hinblick auf Fragen der Ethik und Moral ab.

    Der Ethikunterricht soll Schülerinnen und Schüler zu selbstständiger Reflexion über gelingende Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit Grundfragen der eigenen Existenz und des Zusammenlebens anleiten.

    In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern leistet der Ethikunterricht einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung. Hierbei sollen die Fähigkeit und die Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler gestärkt werden, die Würde des Menschen zu achten, Verantwortung für das eigene Leben und Handeln sowie das friedliche Zusammenleben zu übernehmen sowie eine Haltung von Toleranz und Offenheit zu praktizieren.

    Der Ethikunterricht unterstützt die Schülerinnen und Schüler in der Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen und fördert autonomes und selbstreflektiertes Urteilen und Handeln. Er stärkt die Bereitschaft zu argumentativer Prüfung eigener Haltungen und moralischer (Vor-)Urteile.

    Grundlagenwissenschaft des Ethikunterrichts ist die Philosophie.

    Bezugswissenschaften sind alle Wissenschaften, die das menschliche Handeln erforschen, insbesondere Psychologie, Soziologie, Pädagogik, Anthropologie, Religionswissenschaft, Theologien verschiedener Religionsgemeinschaften, Geschichte, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Medienwissenschaft, Genderforschung, Informatik, Biologie, Chemie und Medizin. Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

    Als Integrationswissenschaft vertieft die Ethik praktisch-philosophische Diskurse durch Erkenntnisse der einschlägigen Bezugswissenschaften und bindet die Ergebnisse an die Gegebenheiten der Lebenswelt zurück.

    Zentrale fachliche Konzepte

    Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

    Aus den im Lehrstoff abgebildeten Anwendungsbereichen (Themen) entwickelte, für die Lebensgestaltung relevante Problemfragen werden aus drei Perspektiven betrachtet, die einander ergänzen und durchdringen. Dabei wird die Verbindung zu den Bezugswissenschaften hergestellt.

    Die...

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