Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum geändert wird

114. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

"(1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen."

2. § 3 Abs. 4 Z 1 lautet:

"1. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,"

3. In § 3 Abs. 4 Z 4 wird die Zahl "39" durch die Zahl "45" ersetzt.

4. In § 3 Abs. 5 und in § 7 Abs. 1 wird der Begriff "Lehramtsstudium" jeweils durch den Begriff "Lehramts- bzw...

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