Bundesgesetz, mit dem hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der Bewegungsorientierung an Schulen das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

38. Bundesgesetz, mit dem hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der Bewegungsorientierung an Schulen das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Artikel 5 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012
Artikel 7 Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 1

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 1 erster Satz lautet:

?Der zuständige Bundesminister hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten.?

2. § 18 Abs. 2 Z 1 lautet:

?1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen,?

3. Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:

?(9) § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.?

Artikel 2

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lautet:

?Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.?

2. § 6 Abs. 4a erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

?Betreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern.?

3. In § 6 Abs. 4a wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

?Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand ?Bewegung und Sport? fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind.?

4. § 8 lit. j sublit. aa bis cc lautet:

?aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer zu besorgen ist,
bb) individuelle Lernzeit, die durch Lehrer oder Erzieher zu besorgen ist, sowie
cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;?

5. (Grundsatzbestimmung) Dem § 13 Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt:

?Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.?

6. Dem § 42 Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt:

?Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.?

7. § 128a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

?Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.?

8. § 128a Abs. 4 lautet:

?(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.?

9. Dem § 131 wird folgender Abs. 31 angefügt:

?(31) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:

1. § 2 Abs. 1 sowie § 128a Abs. 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 6 Abs. 4a, § 8 lit. j sublit. aa bis cc und § 42 Abs. 2a treten mit 1. September 2015 in Kraft,
3. (Grundsatzbestimmung) § 13 Abs. 2a tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.?

Artikel 3

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. §...

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