Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum geändert wird

114. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

"(1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen."

2. § 3 Abs. 4 Z 1 lautet:

"1. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,"

3. In § 3 Abs. 4 Z 4 wird die Zahl "39" durch die Zahl "45" ersetzt.

4. In § 3 Abs. 5 und in § 7 Abs. 1 wird der Begriff "Lehramtsstudium" jeweils durch den Begriff "Lehramts- bzw. Diplomstudium" ersetzt.

5. In § 3 Abs. 9 wird die Wortfolge "Bundesminister für Unterricht und Kunst" durch die Wortfolge "Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur" ers...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT