Bundesgesetz vom 18. Juni 1973, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (26. Gehaltsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 278/

1972 wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen,

    Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage,

    Pflegedienstzulage, Pflegedienst-

    Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage,

    Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage,

    Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,

    Truppenverwendungszulage,

    Haushaltszulage, Teuerungszulagen)."

  2. § 5 Abs. 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

    „(2) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte,

    soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen;

    1. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

      nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

      Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

      BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

      BGBl. Nr. 199, dem Bundesgesetz über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 98/1961, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/

      1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage;

    2. die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt und — soweit sie den Betrag der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt — die Mietzinsbeihilfe sowie die Entschädigung bei

      Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,

      BGBl. Nr. 152/1956, in der geltenden Fassung,

      die Entschädigung nach dem Bundesgesetz

      über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen, BGBl. Nr. 311/

      1960, in der geltenden Fassung und Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

      über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965.

      Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

      (3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte,

      die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1972 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist."

  3. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 5 erhalten die Bezeichnung „(4)" bis „(6)".

  4. Im § 6 Abs. 4 und 5 wird die Zitierung

    㤠5 Abs. 5" durch die Zitierung 㤠5 Abs. 6"

    ersetzt.

  5. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Die im Abs. 1 Z. 5 angeführten Zeiten sind dem Beamten auf Antrag zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam."

  6. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

  7. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat;

  8. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,

    soweit sie nach den Vorschriften,

    die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden,

    daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6

    zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Abs. vorliegen;

  9. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist."

  10. Dem § 13 b wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes

    über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden,

    daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

    7 a. Im § 15 Abs. 3 Z. 1 wird nach dem Wort

    „Verwendungszulage," eingefügt: „Pflegedienstzulage,

    Pflegedienst-Chargenzulage,".

  11. § 20 b Abs, 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß

    von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen

    (Abs. 1 Z. 3) den Eigenanteil übersteigen."

  12. An die Stelle der Abs. 6 und 7 des § 20 b treten folgende Bestimmungen:

    „(6) Auf den Anspruch, das Ruhen und die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 und 6 sinngemäß

    anzuwenden.

    (7) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß

    oder seine Erhöhung abweichend vom Abs. 6 erst von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.

    (8) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung."

  13. Im zweiten Satz des § 30 a Abs. 2 entfällt die Wendung „einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage".

  14. Nach § 30 a wird eingefügt:

    „Pflegedienstzulage

    § 30 b. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes,

    BGBl. Nr. 102/1961, oder des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964 (beide in der jeweils geltenden Fassung), berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.

    (2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich 1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 200 S,

  15. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 525 S,

  16. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II 525 S,

    1. ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II 630 S.

    Pflegedienst-Chargenzulage

    § 30 c. (1) Beamten des Krankenpflegefachdienstes,

    die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2

    angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-

    Chargenzulage.

    (2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich 1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 784 S,

  17. für Oberpfleger und Oberschwestern 1008 S,

  18. ...

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