Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (8. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,

BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.

Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl. Nr.

648/1982 und BGBl. Nr. 384/1983 wird geändert wie folgt:

  1. § 25 Abs. 8 lit. a hat zu lauten:

    „a) von jener Beitragsgrundlage auszugehen ist,

    die sich unter Berücksichtigung der Pension,

    einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage ergäbe, und daß"

  2. Im § 27 Abs. 1 Z 2 ist der Ausdruck „11,0 v.

    H." durch den Ausdruck „12,0 vH" zu ersetzen.

  3. a) § 29 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:

    „Zum Pensionsaufwand zählen die Pensionen und die Pensionssonderzahlungen einschließlich der Zuschüsse und ausschließlich der Ausgleichszulagen."

    b) § 29 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Zuschüsse und die Ausgleichszulagen."

  4. § 32 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:

    „Hiebei ist bei pflichtversicherten Pensionisten (§ 3

    Abs. 1) von einem Beitrag auszugehen, der sich bei Anwendung des für Pflichtversicherte geltenden Beitragshundertsatzes auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen ergäbe."

    4 a. § 36 hat zu entfallen.

  5. a) § 50 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

    „Der Anpassung gemäß Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand,

    jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen."

    b) § 50 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Zu der gemäß Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten im Sinne der Abs. 1 und 2 angepaßte Kinderzuschüsse, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften."

  6. § 55 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Hinterbliebenenpensionen mit Ausnahme solcher nach einem Pensionsempfänger fallen mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wird; diese Antragsfrist beginnt bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger fallen unter der gleichen Voraussetzung mit dem dem Versicherungsfall folgenden Monatsersten an.

    Alle übrigen Pensionen fallen mit dem Stichtag an."

  7. a) § 60 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht unbeschadet des Abs. 2 der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3200 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3200 S und 7000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1985, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Richtzahl

    (§ 47) vervielfachten Beträge.

    (2) Ist Abs. 1 auf einen Anspruch auf

    1. Witwen-(Witwer-)pension anzuwenden,

    b) Erwerbsunfähigkeitspension anzuwenden und wird das Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, zu deren Ausübung der Versicherte durch Maßnahmen der Rehabilitation (§ 157 Abs. 1) befähigt wurde oder auf Grund deren der Versicherte während des Anspruches auf diese Pension, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer Pensionsversicherung erworben hat,

    so ruht der Grundbetrag der Witwen-(Witwer)pension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 5959 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 10247 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 5959 S und 10247 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1985,

    die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 47) vervielfachten Beträge."

    Der bisherige Abs. 2...

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