Bundesgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (9. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ? GSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,

BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.

Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl. Nr.

648/1982, BGBl. Nr. 384/1983 und BGBl. Nr.

591/1983 wird geändert wie folgt:

  1. Im § 4 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß der Z 5

    durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Folgende Z 6

    ist anzufügen:

    „6. die Bezieher einer Pension im Sinne des § 3

    Abs. 1, wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit — bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen

    — zurückgeht, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 1

    begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieser Bestimmung begründet hätte."

  2. § 10 hat zu lauten:

    „Familienversicherung

    § 10. (1) Durch die Satzung kann bestimmt werden,

    daß Pflichtversicherte gemäß § 2 und § 3

    1. 1 und Weiterversicherte gemäß § 8 unter den im Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung abschließen können für

    1. Verwandte in auf- und absteigender Linie,

      ausgenommen Kinder (§ 83 Abs. 2), und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder mit dem (der) Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;

    2. eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte andersgeschlechtliche Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.

      Eine Familienversicherung gemäß lit. b kann nur für eine einzige Person abgeschlossen werden.

      (2) Der Abschluß einer Familienversicherung gemäß Abs. 1 ist nur für Personen zulässig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften selbst krankenversichert sind und für die auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

      (3) Die Familienversicherung beginnt mit dem auf die Anmeldung nächstfolgenden Monatsersten.

      Wird jedoch eine Familienversicherung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung des Versicherungsträgers über den Eintritt der Pflichtversicherung angemeldet, so beginnt die Familienversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung. Für das Ende der Familienversicherung gilt § 9 Abs. 3 entsprechend."

  3. § 13 Abs. 1 zweiter Satz hat zu entfallen.

  4. § 25 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß

    § 3 Abs. 3 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ein Zwölftel der Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr,

    in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt,

    drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen;

    hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Bei den gemäß § 2

    Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten,

    die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind,

    gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

    (2) Beitragsgrundlage ist a) in der Krankenversicherung der gemäß

    Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge,

    1. in der Pensionsversicherung der gemäß

    Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage,

    auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge,

    vervielfacht mit dem Produkt aus der Richtzahl

    (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat

    (Abs. 10) fällt, und aus den Richtzahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling."

  5. a) Im § 25 Abs. 2 ist der Ausdruck „aus der Richtzahl" durch den Ausdruck „aus der Aufwertungszahl"

    und der Ausdruck „aus den Richtzahlen"

    durch den Ausdruck „aus den Aufwertungszahlen"

    zu ersetzen.

    1. § 25 Abs. 5 Z 1 hat zu lauten:

      „1. wenn Einkünfte bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren mangels Vorliegens der hiefür notwendigen Nachweise

      (§ 27 Abs. 4 und 5) nicht festgestellt werden können,

      5638 S monatlich;"

    2. Im § 25 Abs. 5 Z 2 ist der Betrag von 5000 S durch den Betrag von 7046 S zu ersetzen.

    3. Im § 25 Abs. 5 letzter Satz sind der Betrag von 4000 S durch den Betrag von 5638 S, der Betrag von 5000 S durch den Betrag von 7046 S und der Ausdruck „Richtzahl" durch den Ausdruck „Aufwertungszahl"

      zu ersetzen.

  6. Im § 27 Abs. 1 Z 2 ist der Ausdruck „12,0 vH"

    durch den Ausdruck „13,0 vH" zu ersetzen.

  7. § 32 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1

    1. vor Vollendung des 18. Lebensjahres 25 vH,

    2. nach Vollendung des 18. Lebensjahres 100 vH des jeweiligen Beitrages des Pflichtversicherten.

    Hiebei ist bei pflichtversicherten Pensionisten (§ 3

    Abs. 1) von einem Beitrag auszugehen, der sich bei Anwendung des für Pflichtversicherte geltenden Beitragshundertsatzes auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen ergäbe."

  8. a) § 33 Abs. 6 hat zu lauten:

    „(6) Die Weiterversicherten haben als Beitrag 24 vH der Beitragsgrundlage zu leisten."

    1. § 33 Abs. 8 letzter Satz hat zu lauten:

    „Die Beiträge zur Höherversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten."

  9. Im § 34 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

    „101,5 vH" durch den Ausdruck „100,5 vH" zu ersetzen.

  10. a) Die Überschrift des § 47 hat zu lauten:

    „Aufwertungszahl, Anpassungsfaktor und Aufwertungsfaktoren"

    1. § 47 erster Halbsatz hat zu lauten:

    „Die nach den Vorschriften des Abschnittes VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl gilt auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz;"

  11. § 48 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Für das Kalenderjahr 1985 beträgt der Meßbetrag 807,54 S. Für jedes weitere Kalenderjahr ist dieser Meßbetrag neu festzusetzen. Der neue Meßbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 47)

    des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden."

  12. Im § 51 ist der Ausdruck „Richtzahl" jeweils durch den Ausdruck „Aufwertungszahl" zu ersetzen.

  13. a) Die Überschrift des § 53 hat zu lauten:

    „Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung"

    1. Im § 53 haben die Absatzbezeichnung „(1)"

    und der Abs. 2 zu entfallen.

  14. a) § 60 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen

    (Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet,

    erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs. 2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3200 S übersteigt,

    höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß

    und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3200 S und 7000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

    (2) Ist Abs. 1 auf einen Anspruch auf

    1. Witwen(Witwer)pension anzuwenden,

    2. Erwerbsunfähigkeitspension anzuwenden und wird das Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, zu deren Ausübung der Versicherte durch Maßnahmen der Rehabilitation (§ 157 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. §§ 198 Abs. 1 und 300 Abs. 1

      des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 149 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

      befähigt wurde oder aufgrund deren der Versicherte während des Anspruches auf diese Pension, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat,

      so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension bzw.

      der Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Betrag,

      um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 5959 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 10247 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 5959 S und 10247 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 47)

      vervielfachten Beträge. Die Voraussetzung des Vorliegens von 36 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung entfällt, sofern der Versicherte Beitragsmonate der Pflichtversicherung erwirbt und ihm in dieser Zeit ein Freibetrag aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 65 vH nach § 106 des Einkommensteuergesetzes 1972,

      BGBl. Nr. 440, gebührt."

    3. § 60 Abs. 6 hat zu lauten:

      „(6) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Abs. 1 bzw. 2 nicht während eines ganzen Kalenderjahres gegeben, weil a) der Pensionsberechtigte nicht während des ganzen Jahres Anspruch auf Pension hatte oder b) nicht ständig erwerbstätig war oder c) hat der Pensionsberechtigte während der...

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