Bundesgesetz vom 11. Juli 1963, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird (8. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/
1962, BGBl. Nr. 324/1962 und BGBl. Nr. 86/
1963, wird abgeändert wie folgt:
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a) § 32 Abs. 1 Eingang hat zu lauten:
„Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten
öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind — unbeschadet des
§ 4 des Umsatzsteuergesetzes und der Bestimmungen des Abs. 2 — befreit:".
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§ 32 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nicht befreit."
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Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4.
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§ 47 hat zu lauten:
„Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen.
§ 47. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses,
können rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen, gepfändet oder verpfändet werden:
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zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern oder von einem Träger der öffentlichen Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
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zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung zu finden hat.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
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Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch gepfändet noch verpfändet werden."
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§ 70 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten:
„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur...
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