Bundesgesetz vom 11. Juli 1963, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird (8. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962 und BGBl. Nr. 86/

1963, wird abgeändert wie folgt:

  1. a) § 32 Abs. 1 Eingang hat zu lauten:

    „Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten

    öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind — unbeschadet des

    § 4 des Umsatzsteuergesetzes und der Bestimmungen des Abs. 2 — befreit:".

    1. § 32 Abs. 2 hat zu lauten:

      „(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nicht befreit."

    2. Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4.

  2. § 47 hat zu lauten:

    „Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen.

    § 47. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses,

    können rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen, gepfändet oder verpfändet werden:

  3. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern oder von einem Träger der öffentlichen Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;

  4. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung zu finden hat.

    (2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.

    (

    1. Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch gepfändet noch verpfändet werden."

  5. § 70 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten:

    „1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur...

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